
"Weil wir den Menschen ganzheitlich sehen, behandeln wir ihn auch so", nach diesem Leitmotto erfolgt die Behandlung und Betreuung im Sanatorium Dr. Holler. Das kompetente Ärzte-Team und die bestens geschulten, langjährig tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, nehmen sich im Sanatorium Dr. Holler viel Zeit, um auf die persönlichen Wünsche der Gäste einzugehen. Für jeden Gast wird ein individueller Behandlungsplan erstellt, der, je nach Indikation, modernste Schulmedizin, homöopathische oder naturheilkundliche Behandlungsverfahren, beinhaltet. Mehr Informationen finden Sie unter: www.sanatorium-holler.de |
Die Beihilfe
Stand: Juli 2010
Kapitel 02. Gesetzliche Krankenversicherung
Kapitel 03. Gesetzliche Pflegeversicherung
Kapitel 04. Private Krankenversicherung
Kapitel 05. 1. Teil Die Bundesbeihilfeverordnung
Kapitel 05. 2. Teil Die Bundesbeihilfeverordnung
Kapitel 06. Rehabilitation und Kurorte
Kapitel 07. 1. Teil Beihilfeleistungen in den Ländern
Kapitel 07. 2. Teil Beihilfeleistungen in den Ländern
Kapitel 08. Rechtsvorschriften
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
- Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2): Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- Anlage 2 (zu §§ 18 bis 21): Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
- Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1) Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
- Anlage 4 (zu § 23 Abs. 1): Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilmittel und Voraussetzungen für bestimmte Heilmittel
- Anlage 5 (zu § 25 Abs. 1 und 4): Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke einschließlich Zubehör
- Anlage 6 (zu § 25 Abs. 1, 2 und 4): Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
Kapitel 09: Stichwortverzeichnis