
Der Ratgeber informiert über das Beihilferecht des Bundes und der Länder. Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt.
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte
OnlineService des DBW: Für nur 10,00 Euro für 1 Jahr haben Sie Zugang zu wichtigen Informationen des öffentlichen Dienstes, beispielsweise zur Beihilfe. Zur Anmeldung
Mehr Informationen zu den preisgünstigen Tarifen der Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst erfahren Sie hier. Fordern Sie Ihr persönliches Angebot an.
Link-TIPP zur Beihilfe: I www.beihilfe-online.de I
Link-TIPP zu Geld: I www.einkaufsvorteile.de I und zu Gesundheit: www.heilkurorte.de I
Link-TIPPS zu Urlaub, Gastgeber und Erholung: www.urlaub-gastgeber.de I www.hotelverzeichnis-online.de I www.urlaubsverzeichnis-online.de I
.
Beihilferegelungen der Länder
.
Beihilferecht nicht bundeseinheitlich geregelt
Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. In einigen Ländern werden allerdings die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) unmittelbar angewendet: Bayern, Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Die Länder Baden-Württemberg, Saarland und Hamburg haben zwar eigene Beihilfevorschriften, dennoch orientieren sich viele dieser Regelungen an den Bundesvorschriften. In den Ländern Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sind die Unterschiede stärker. Dort gelten eigenständige Regelungen, die überwiegend als Rechtsverordnungen erlassen worden sind. Wichtige – vom Bundesrecht abweichende – Beihilferegelungen in den Ländern finden Sie auf dieser Website.
Die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) sind als allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesinnenministeriums aufgrund der Ermächtigung in § 200 Bundesbeamtengesetz (BBG) erlassen.
Der Wortlaut der BhV ist im Anhang dieses Ratgebers dokumentiert. Die BhV regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen, Sanatoriums-, Hospiz- und Kuraufenthalten. Die Beihilfe ergänzt als Fürsorgeleistung die Eigenvorsorge der Beamtinnen und Beamten, die grundsätzlich aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.
Unter www.beihilfe-online.de finden Sie einige Landesregelungen, die von den Beihilfevorschriften des Bundes stark abweichen.
{referenz:rechtsvorschriften_zur_beihilfe_bund_und_laender_uebersicht}
.
Weitere Informationen finden Sie im Ratgeber "Die Beihilfe", den Sie hier für 7,50 Euro bestellen können.RatgeberService des DBW
|
| Einfach Bild anklicken |
| Rund ums Geld im öffentlichen Dienst - aktuelle Jahresausgabe | |
| Nebentätigkeitsrecht für Angestellte und Beamte | |
| Gesundheit von A bis Z | |
| Die Beihilfe | |
|
Die Beamtenversorgung NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte |
|
| FrauenSache im öffentlichen Dienst | |
| BerufsStart im öffentlichen Dienst | |
| Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst | |
| Taschenbuch "Neuordnung des Beamtenrechts" | |
|
Wissenswertes für Beamte . Doppelpack: Beamten-Info & Taschenbuch |
. |
Mehr Informationen zum DBW und den attraktiven Angeboten seiner Selbsthilfeeinrichtungen erfahren Sie hier "Unser Angebot - Ihr Vorteil"