Beihilfefähig

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Beihilfefähig   

Das Beihilferecht ist in Bund und Ländern unterschiedlich geregelt. Der Gesetzgeber hat den Bundesinnenminister ermächtigt, Beihilfevorschriften für Bundesbeamte zu erlassen. Die BhV regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen, Sanatoriums-, Hospiz- und Kuraufenthalten. Die Beihilfe ergänzt als Fürsorgeleistung die Eigenvorsorge der Beamtinnen und Beamten, die grundsätzlich aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.
Mehrere Länder wenden die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) unmittelbar an: Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Die Länder Baden-Württemberg, Saarland und Hamburg haben zwar eigene Vorschriften zur Beihilfe herausgegeben, dennoch orientieren sich viele dieser Regelungen an den Bundesvorschriften.
In den Ländern Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sind die Unterschiede gegenüber der BhV stärker. Dort gelten eigenständige Regelungen, die überwiegend als Rechtsverordnungen erlassen worden sind.
Im DBW-Ratgeber „Die Behilfe" oder unter www.die-beihilfe.de finden Sie den Wortlaut der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) sowie die Beihilferegelungen der Länder, außerdem eine ausführliche Liste mit den Höchstsätzen der jeweiligen Leistungen, die von der Beihilfe erstattet werden.    .

 


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