Zähne

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Zur Übersicht "Indikationen von A bis Z" bei Kliniken, die Beihilfefähig abrechnen können

Zähne           

Zahnmedizinische Leistungen sind: Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, sowie Vorsorgeuntersuchungen und Zahnersatz. Gesetzlich Versicherte zahlen grundsätzlich für den ersten Zahnarztbesuch im Quartal eine Praxisgebühr von zehn Euro.
Für zwei jährliche Kontrolluntersuchungen entfällt die Praxisgebühr. Kinder und Jugendliche zahlen sie sowieso nicht.
Zahnfüllungen oder Wurzelkanalbehandlungen sind grundsätzlich zuzahlungsfrei. Kieferorthopädische Behandlungen werden, falls medizinisch begründet, bis zum 18. Lebensjahr von der Kasse übernommen. Für Zahnersatz wie Kronen, Brücken und Prothesen zahlt die Kasse einen befundbezogenen Festzuschuss, der sich am zahnärztlichen Befunden und der sogenannten Regelversorgung orientiert.
Für die Kontrolluntersuchung können Bonuspunkte gesammelt werden. Die Kassen gewähren daraufhin einen höheren Festzuschuss, der bis zu 65 Prozent der Kosten einer Regelversorgung betragen können.
Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind – im Rahmen der allgemeinen Beihilfegrundsätze der Angemessenheit und Notwendigkeit – beihilfefähig. Dabei erfolgt die Abrechnungen nach den Grundsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die bei einer zahnärztlichen
Behandlung entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik – außer Glaskeramik sind zu 40 Prozent beihilfefähig. Ohne spezielle Indikationen sind allgemein zwei Implantate pro Kiefer beihilfefähig. Aufwendungen der Suprakonstruktion bei Implantatversorgung sind immer beihilfefähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen bei der zahlenmäßigen Begrenzung der Beihilfe zu Implantaten nur Implantate angerechnet werden, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Kassen bezahlt worden sind.
Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahren nach Abschluss beihilfefähig, wenn die Beihilfefestsetzungsstelle die vorangegangene kieferorthopädische Behandlung genehmigt hat. Ausführliche Informationen im DBW-Ratgeber „Die Beihilfe“ oder unter www.diebehilfe.de           

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