Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg: Anlage

 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg:

Anlage

1 Einschränkungen zu § 5 Abs. 1 und §§ 6 ff.
1.1 Die Angemessenheit ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Aufwendungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der jeweils geltenden Gebührenordnungen für Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Zahnärzte; soweit gebührenrechtlich zulässig und begründet, ist auch eine über den Schwellenwert hinausgehende Gebühr angemessen. Werden solche Leistungen nach Regeln in Vereinbarungen über medizinische Leistungen der gesetzlichen Kranken- oder
Rentenversicherungsträger auf Bundes- oder Landesebene zusammen mit Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 oder anderer sozialtherapeutischer Berufe erbracht und pauschal berechnet, so sind unter denselben Voraussetzungen die mit den anderen Leistungsträgern vereinbarten pauschalen Vergütungen beihilfefähig.
1.2 Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen einschließlich Kieferorthopädie
1.2.1 Nicht beihilfefähig sind
a) Aufwendungen für Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte erbracht werden,
b) Mehraufwendungen für Keramik- und Verblendkronen bei den Zähnen 6 bis 8; sie sind in Höhe von 45 Euro pro Krone abzusetzen,
c) Aufwendungen für besondere individuelle Zahngestaltung, Charakterisierung, besondere Farbauswahl und Farbgebung, Bemalen, Bleaching.
1.2.2 Bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen und ihren mitversicherten Angehörigen gilt bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen mindestens der nach § 55 Abs. 1 Sätze 3 und 5 SGB V auf 65 vom Hundert erhöhte Zuschuss als gewährte Leistung.
1.2.3 Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn
a) die Notwendigkeit und Angemessenheit anhand eines vorzulegenden Heil- und Kostenplans für den gesamten Behandlungszeitraum von der Festsetzungsstelle festgestellt wird und
b) die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; dies gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.
1.2.4 Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:
a) Nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn pro Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind, nach einem einzuholenden Gutachten,
b) bei großen Kieferdefekten in Folge von Kieferbruch oder Kieferresektion, wenn nach einem einzuholenden Gutachten auf andere Weise Kaufähigkeit nicht hergestellt werden kann.
In anderen Fällen sind Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; dabei sind die gesamten Aufwendungen nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu kürzen.
1.3 Werden Leistungen von Gesellschaften oder Unternehmen (z. B. Klinik, Badebetrieb) in Rechnung gestellt, so sind – soweit keine anderen Rechtsvorschriften bestehen – die Aufwendungen insoweit beihilfefähig, als sie im
Fall einer Leistung und Berechnung durch einen freiberuflich tätigen Behandler beihilfefähig wären.
1.4 Höchstbetragsregelung
Es gelten folgende Voraussetzungen, Beschränkungen und Höchstbeträge:
1.4.1 Für Heilbehandlungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 die in der Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) genannten;
1.4.2 für psychotherapeutische Leistungen die in Anlage 2 zur BBhV genannten, abweichend davon sind bei analytischer Psychotherapie ab der 240. Stunde, bei anderen Psychotherapieverfahren ab der 90. Stunde Aufwendungen nur bis zum 1,7fachen der Einfachsätze nach den Gebührenordnungen beihilfefähig;
1.4.3 für Leistungen der Heilpraktiker die Beträge, die für vergleichbare Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte angemessen sind.
1.5 Ausschlussregelung, Voranerkennung
Von der Beihilfefähigkeit sind, einschließlich der zugehörigen Materialien, Arznei- und Verbandmittel, ausgeschlossen:
1.5.1 Aufwendungen für die vom Bundesministerium des Innern in Anlage 1 zur BBhV genannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit den dort genannten Maßgaben;
1.5.2 Akupunktur, sofern nicht die Beihilfegewährung aus besonderen Gründen durch medizinisches Gutachten befürwortet ist oder chronische Schmerzen behandelt werden;
1.5.3 Aufwendungen für psychotherapeutische, psychosomatische oder ähnliche Behandlungen, wenn und soweit sie nach Maßgabe der Anlage 2 zur BBhV des Bundesministeriums des Innern nicht vorher anerkannt oder ausgeschlossen sind.

2 Hilfsmittel
2.1 Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für Anschaffung, Miete und Ersatz der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nebst Zubehör sind im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind:
Abduktionslagerungskeil
Absauggerät (z. B. bei Kehlkopferkrankung)
Adaptionen für diverse Gebrauchsgegenstände (z. B. bei Schwerstbehinderten zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter)
Aircast-Fußgelenkstütze
Alarmgerät für Epileptiker
Anatomische Brillenfassung
Anti-Varus-Schuh
Anus-praeter-Versorgungsartikel
Anzieh-/Ausziehhilfen
Aquamat (Spezialkanüle für Kehlkopflose)
Arthrodesensitzkissen
Arthrodesensitzkoffer (Nielsen)
Arthrodesenstuhl
Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)
Aufrichteschlaufe
Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten)
Augenschielklappe, auch als Folie
Autokindersitz mit individueller schwerstbehindertengerechter Ausstattung, soweit sie 76 Euro übersteigen
Badewannensitz nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxationsgefahr, Polyarthritis
Badewannenverkürzer
Ballspritze
Behindertenspezialfahrzeug für außerhalb der Wohnung bis zum Höchstbetrag von 2600 Euro
Behinderten-Dreirad oder Behinderten-Zweirad mit Stützrädern, unter Abzug eines Eigenanteils von 300 Euro, zur Therapie
Behindertenstuhl, -sessel oder Zimmerrollstuhl bis zum Höchstbetrag von 1300 Euro
Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie
Bettnässer-Weckgerät
Beugebandage
Billroth-Batist-Lätzchen
Blasenfistelbandage
Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb)
Blindenlangstock, Blindenstock, Blindentaststock
Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät)
Blindenschriftlesegerät (Optacon), soweit sich die Informationsbedürfnisse nicht über Hörfunk und Blindendruckschrift ausreichend befriedigen lassen
Blindenschriftmaschine
Blutkoagulometer
Blutlanzette
Blutzuckermessgerät
Bracelet
Bruchband
Closett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz)
Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)
Decubitus-Schutz-Mittel, z. B. Auf-/Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, -Keile, -Kissen, Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße
Delta-Gehrad
Drehscheibe, Umsetzhilfen
Druckbeatmungsgerät
Duschsitz/-stuhl
Einlagen, orthopädische, für Schuhe, nicht eingebaut
Einmal-Schutzhosen bei Querschnittsgelähmten
Ekzem-Manschette
Epicondylitisbandage/-spange mit Pelotten
Ergometer nach Herzinfarkt bei Notwendigkeit einer exakten Leistungskontrolle
Ernährungssonde und -pumpe
Farberkennungsgerät für Blinde
Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)
Fixationshilfen
(Mini)-Fonator Gehgipsgalosche
Gehhilfen und -übungsgeräte
Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung
Gerät zur Behandlung von muskulären Inaktivitätsatrophien
Gerät zur Elektrostimulationsbehandlung der idiopathischen Skoliose (Scolitron-Gerät, Skolitrosegerät)
Gerät zur transkutanen Nervenstimulation (TNS-Gerät)
Gipsbett, Liegeschale
Gummihose bei Blasen- oder/und Darminkontinenz
Gummistrümpfe
Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze
Hebekissen
Heidelberger Winkel
Heimdialysegerät
Helfende Hand, Scherenzange
Herz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor)
Herzschrittmacher einschl. Kontrollgerät und Schutzbandage
Hörgeräte (C.R.O.S.-Gerät, Hörbrille, drahtlose Hörhilfe, HdO- und Im-Ohr-
Geräte, Hör-Sprachtrainer, Infrarot-Kinnbügel-Hörer, Otoplastik, Taschengerät)
Hüftbandage (z. B. Hohmann-Bandage)
Impulsvibrator (Abklopfgerät, z. B. bei Mucoviscidose, Pankreasfibrose)
Infusionsbesteck bzw. -gerät
Inhalationsgerät (auch Sauerstoff), jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -wäscher
Innenschuh, orthopädischer
Insulinapplikationshilfen (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)
Iontophoresegerät bei Hyperhidrosis
Ipos-Redressions-Korrektur-Schühchen
Ipos-Vorfußentlastungsschuh
Kanülen
Katheter, auch Ballonkatheter
Klumpfußschiene
Klumphandschiene
Klyso
Kniekappe/Kniebandage/Kreuzgelenkbandage
Kniepolster/Knierutscher bei Unterschenkelamputation
Knöchel- und Gelenkstützen
Körperersatzstücke
Kompressionsstrümpfe, -strumpfhose
Koordinator nach Schielbehandlung
Kopfring mit Stab, Kopfschreiber
Kopfschützer
Krabbler für Spastiker
Krampfaderbinde
Krankenfahrstuhl, handbetrieben oder elektrisch
Krankenstock
Kreuzstützbandage
Krücke
Latextrichter bei Querschnittlähmung
Leibbinde; jedoch nicht: Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden
Lesehilfen: Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät
(auch Würzburger Bettlesegerät), Auflagegestell
Lesehilfen, elektronisch für stark Sehbehinderte und Blinde (z. B. Bildschirmlesegerät, elektronische Sprachausgabe für Computer, Lesephon, Reading-Edge, Open Book, Optacon)
Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
Lifter: Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter
Lispelsonde
Mangoldsche Schnürbandage
Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die
Aufwendungen 35 Euro pro Schuh übersteigen (bei Kindern: 25 Euro)
Milchpumpe
Mundstab, Mundgreifstab
Narbenschützer
Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts sowie Haltemanschetten und dergleichen
Orthonyxie-Nagelkorrekturspange
Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen, soweit sie pro Schuh 12 Euro übersteigen
Pavlikbandage
Perücke oder Toupet bis zum Höchstbetrag von 650 Euro, bei Personen über 15 Jahren höchstens 2 Stück innerhalb von 4 Jahren, in folgenden Fällen
– bei entstellendem partiellen Haarausfall
– bei verunstaltenden Narben
– bei totalem oder sehr weitgehenden Haarausfall
Pflegebett oder Pflegebettrost bei häuslicher Pflege nach § 9, insgesamt höhenverstellbar
Polarimeter
Pulsoxymeter
Quengelschiene
Reflektometer
Rollbrett
Rutschbrett
Schaumstoff-Therapie-Schuh, soweit die Aufwendungen 25 Euro pro Schuh übersteigen
Schede-Rad
Schrägliegebrett
Schutzbrille für Blinde
Schutzhelm für Behinderte
Schwellstromapparat
Segufix-Bandagensystem
Sehhilfe; Brillengestelle jedoch nur entsprechend nachstehender Nummer 2.2.1
Sitzschale, wenn Korsett nicht ausreicht
Skolioseumkrümmungsbandage
Spastikerhilfen (auch Gymnastik-, Übungsgeräte)
Sphinkter-Stimulator
Sprachverstärker
Spreizfußbandage
Spreizhose, Spreizschale, Spreizwagenaufsatz
Spritzen
Stehübungsgerät
Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik
Strickleiter
Strubbies
Stumpfschutzhülle
Stumpfstrumpf
Suspensorium
Symphysen-Gürtel
Teleskoprampe
Therapeutisches Bewegungsgerät
Tinnitus-Masker, auch in Kombination mit Hörgerät
Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten
Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)
Tragegurtsitz
Treppenraupe
Übungsschiene
Urostomie-Beutel
Vibrationstrainer bei Taubheit
Wasserfeste Gehhilfe
Wechseldruckgerät
Wright-Peak-Flow-Meter
Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set.

Die Aufwendungen für die Anschaffung sind nicht beihilfefähig, wenn das Eigentum einem anderen als der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person zusteht, insbesondere wenn der Gegenstand nur im Ausleihverfahren zur Verfügung gestellt wird. Ist eine Beihilfe für die Anschaffung gewährt und das Eigentum einem
anderen überlassen worden, so ist der Beihilfeberechtigte zur unverzüglichen Unterrichtung der Beihilfestelle und anteiligen Erstattung der Beihilfe nach dem Zeitwert verpflichtet. Neben der kurzzeitigen Miete oder einer Anschaffung kommt auch die langfristige Gebrauchsüberlassung gegen Einmalbetrag (Fallpauschale) in Betracht; beihilfefähig ist die finanziell günstigste Form.
2.2 Auch ohne ärztliche Verordnung sind beihilfefähig die Aufwendungen für
2.2.1 Brillengestelle bei erstmaliger Anschaffung einer Fernbrille und einer Nahbrille, oder wenn die Anschaffung des letzten Gestells für die Fern- oder die Nahbrille mindestens drei Jahre zurückliegt oder das vorhandene nicht mehr brauchbar ist, jeweils bis 20,50 Euro;
2.2.2 vom Optiker angepasste Brillengläser oder Kontaktlinsen. Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung sind bis zu 13 Euro je Sehhilfe beihilfefähig;
2.2.3 Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres über 100 Euro hinausgehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen über 18 Jahren, für elektrischen Strom sowie für Pflege- und Reinigungsmittel;
2.2.4 Reparaturen beihilfefähiger Hilfsmittel und Geräte, höchstens bis zu dem bei Ersatzanschaffung beihilfefähigen Betrag.
2.3 Zu den Hilfsmitteln und Geräten gehören nicht Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Preis, oder die dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Dies gilt auch für behindertengerecht veränderte Gegenstände sowie Bade- und Turnbekleidung, Bandscheibenmatratzen,
Bestrahlungslampen und -geräte (ausgenommen zur Psoriasisbehandlung), Blutdruckmessgeräte, Fieberthermometer, Fitnessgeräte (Heimtrainer und dergleichen), Gesundheitsschuhe, Hausnotruf, Heizkissen, Heizdecken,
Liegestühle, Luftbefeuchter und -filter, Mieder, Mundduschen, Personenkraftwagen einschließlich behindertengerechter Einbauten, Rheumawäsche, Tische, Treppenlifte, Zahnbürsten (auch elektrische). § 9 Abs. 11 bleibt unberührt.
2.4 Das Finanzministerium kann durch Verwaltungsvorschrift Hilfsmittel und Geräte, die vorstehend nicht ausdrücklich genannt sind, einer der vorstehenden Nummern 2.1 bis 2.3 zuordnen; es kann, auch ergänzend zu Nummer 2.1, durchschnittlich ausreichende Höchstbeträge sowie Eigenbehalte wegen Lebenshaltungskosten festlegen. Im übrigen ist eine Beihilfegewährung auch ohne Vorliegen eines besonderen Härtefalls unter den sonstigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 nur mit Zustimmung des Finanzministeriums zulässig.


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