Beihilferegelungen in den Ländern: Bayern

 

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Beihilferegelungen in den Ländern: Bayern

 

Rechtsgrundlage:

Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) sowie Verwaltungsvorschriften (VV-BayBhV) aufgrund Artikel 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)

Aktuelles

Bayern hat die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) letztmals zum 12. Oktober 2018 geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen.

Antragsgrenzen & Fristen

Beihilfen werden nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind. Dabei sind Zweitschriften bzw. Rechnungskopien ausreichend. Der Grenzbetrag zur Einreichung einer Beihilfe in Höhe von 200,00 Euro ist entfallen.

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird.

Arzneimittel

Aus Anlass einer Krankheit sind bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen verbrauchte bzw. verordnete Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte und dergleichen beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel,
1. die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, zur Rauchentwöhnung, zur Abmagerung

oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen,

2. die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,

3. Vitaminpräparate, die keine Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes darstellen.

Beihilfebemessungssätze

50 Prozent für Beihilfeberechtigte
70 Prozent für berücksichtigungsfähige Ehegatten
70 Prozent für Versorgungsempfänger
80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 Prozent.

Beihilfe in Elternzeit

Der bisherige Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte in Elternzeit wurde auf alle Beamtinnen und Beamten in Elternzeit ausgedehnt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Elternzeit ohne Bezüge vorliegt oder während der Elternzeit eine unschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.

Berücksichtigungsfähige Personen

Einkommensgrenze für Ehegatten:

18.000,00 Euro (Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetzes im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags)

Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich.

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Eigenbeteiligung

3,00 Euro je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt, jedoch nicht mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe.

Keine Eigenbeteiligung

- für Waisen, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für berücksichtungsfähige Kinder,
- für Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- bei Pflegemaßnahmen,
- bei ärztlich veranlassten Folgeuntersuchungen durch andere Fachärzte, die entsprechend dem jeweiligen Berufsbild selbst keine therapeutischen Leistungen erbringen,
- bei anerkannten Vorsorgeleistungen und
- soweit bei Überschreiten der Belastungsgrenze (zusammen für den Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Ehegatten / Lebenspartner).

Belastungsgrenze

2 Prozent (Chroniker: 1 Prozent) der Jahresdienstbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag sowie der Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Eigenbeteiligungen bei Wahlleistungen im Krankenhaus (nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze):
- bei wahlärztlichen Leistungen: 25,00 Euro pro Aufenthaltstag im Krankenhaus,
- bei Wahlleistung Zweibett-Zimmer: 7,50 Euro pro Aufenthaltstag im Krankenhaus
(höchstens für 30 Tage pro Jahr).

Geburt

Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung, für die Hebamme und den Entbindungspfleger, für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 24 gepflegt wird sowie weiteren in § 42 definierten Leistungen.

Heilpraktiker

Bei Leistungen von Heilpraktikern sind in Bayern ebenfalls wie beim Bund die mit den
Heilpraktikerverbänden vertraglich vereinbarten Sätze abrechnungsfähig (vgl. Verzeichnis der beihilfefähigen Beträge des Bundes unter www.beihilfevorschriften.de.

Pflege

Die grundsätzlichen Regelungen zur Pflege orientieren sich an der gesetzlichen
Pflegeversicherung oder sind mit den Regelungen des Bundes vergleichbar.

Wesentliche Abweichungen bestehen an folgenden Stellen:

Häusliche und teilstationäre Pflege

Bei häuslicher und teilstationärer Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung sind entsprechend den Pflegegraden monatlich folgende Beträge beihilfefähig:

bis höchstens

1. des Pflegegrades 2 689,00 Euro,
2. des Pflegegrades 3 1.341,00 Euro,
3. des Pflegegrades 4 2.012,00 Euro,
4. des Pflegegrades 5 3.352,00 Euro.

Stationäre Pflege

Pflegebedingte Aufwendungen sind bis zu den üblichen Pauschalsätzen beihilfefähig. Zu den Pflegeleistungen, die über die allgemeinen Sätze hinausgehen sowie für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens übersteigen.

Der Eigenanteil beträgt in Bayern:

1. bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgehalts A 9 des Bayerischen Besoldungsgesetzes
a) bei einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 30 Prozent des Einkommens,
b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 25 Prozent des Einkommens,
2. bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen
a) bei einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 40 Prozent des Einkommens,
b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 35 Prozent des Einkommens,
3. bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten und bei gleichzeitiger stationärer Pflege der beihilfeberechtigten Person und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 70 Prozent des Einkommens.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden zu 100 Prozent als Beihilfe gezahlt.

Der Grenzbetrag auf der Basis des Endgehalts der BesGr. A 9 zur Festlegung der maßgebenden Höhe des Eigenbehalts bei stationärer Unterbringung beträgt für Aufwendungen, die ab dem 1.10.2019 3.667,00 Euro, ab dem 1.1.2020 3.784,35 Euro und ab dem 1.1.2021 3.837,34 Euro.

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen

Beihilfefähig sind grundsätzlich die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in
1. Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen,
2. Einrichtungen für Suchtbehandlungen und
3. sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation.

Kuren

Beihilfefähig sind dabei die Aufwendungen für
1. Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
2. Müttergenesungskuren und Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren,
3. ambulante Heilkuren.

Ambulante Heilkuren sind Maßnahmen für aktive Bedienstete zur Wiederherstellung
und Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie Maßnahmen für die übrigen Beihilfeberechtigten sowie für berücksichtigungsfähige Angehörige bei erheblich beeinträchtigter Gesundheit.

Bitte beachten Sie die jeweiligen Wartezeiten und Anerkennungsverfahren!

Behandlung in Privatkliniken

Behandlungen in Privatkliniken sind nur aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung der
Notwendigkeit der Behandlung gerade in der jeweiligen Privatklinik beihilfefähig. Beihilfefähig ist der Bundesbasisfallwert in Höhe der oberen Korridorgrenze. Ist die Unterbringung einer Begleitperson medizinisch notwendig, sind die Kosten bis zur Höhe der Kosten wie sie bei einer Behandlung in einem DRG-Krankenhaus angefallen wären (45,00 Euro/Tag), zusätzlich beihilfefähig.

Sehhilfen

Für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche Verordnung eines Augenarztes erforderlich, für die erneute Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers. Die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13,00 Euro je Sehhilfe beihilfefähig.

Aufwendungen für Brillen sind – einschließlich Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung bis zu Höchstbeträgen zwischen 31,00 Euro und 92,50 Euro beihilfefähig.

Für Kinder sind Brillen für den Schulsport (Sportbrillen) ebenfalls im Rahmen von Höchstbeträgen beihilfefähig.

Die erneute Beschaffung von Sehhilfen ist beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender
Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre – bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre – vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil sich die Refraktion geändert hat, die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder sich bei Kindern die Kopfform geändert hat.

Todesfälle

Beihilfen zu Leistungen in Todesfällen werden nicht gewährt. Der Beihilfeanspruch ist
vererblich. Die Erbeneigenschaft ist durch Erbschein nachzuweisen; bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern oder Kindern des Verstorbenen kann darauf verzichtet werden, wenn die Originalbelege vorgelegt werden und die Beihilfe auf das Bezügekonto überwiesen wird.

Zahnärztliche Leistungen

Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen

Die bei einer zahnärztlichen Behandlung entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten (u. a. Edelmetalle und Keramik) sowie gesondert abrechenbaren Praxiskosten sind zu 40 v. H. beihilfefähig.

Kieferorthopädische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn bei Behandlungsbeginn
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Weitere Voraussetzung ist ein Heil- und Kostenplan. Ausnahmen bestehen bei schweren Kieferanomalien nach einem zahnärztlichen Gutachten.

Implantate sind bis zu zwei Implantaten je Kieferhälfte beihilfefähig; somit sind im
gesamten Gebiss bis zu acht Implantaten möglich. Für seltene Indikationen bestehen
Ausnahmen.

Zum Schluss …

Beihilfeleistungen für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung

Der Anspruch auf Beihilfeleistungen ist bei freiwilligen Mitgliedern der GKV beschränkt auf Zahnersatz, Heilpraktiker sowie auf Wahlleistungen im Krankenhaus. Im Übrigen wird auf die Sachleistungen der GKV verwiesen. Bei der Option „Kostenerstattung“ wird keine Beihilfe zu den Differenzkosten gewährt.

Geplante Anpassungen des Beihilferechts in Bayern

Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften soll die Einkommensgrenze für Berücksichtigungsfähige Ehegatten auf 20.000,00 Euro angehoben werden.

Zudem soll die Ausschlussfrist zur Einreichung der Beihilfe auf drei Jahre verlängert werden.

 


 

...ab hier Informationen aus den Vorjahren

 

Antragsgrenzen & Fristen

Beihilfen werden nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind. Dabei sind Zweitschriften bzw. Rechnungskopien ausreichend. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, kann auch hierfür eine Beihilfe gewährt werden, wenn diese Aufwendungen15 Euro übersteigen.

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird.

Beihilfebemessungssätze

50 % für Beihilfeberechtigte
70 % für berücksichtigungsfähige Ehegatten
70 % für Versorgungsempfänger
80 % für berücksichtigungsfähige Kinder

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 Prozent.

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
- Arzneimittel
- Heilpraktiker
- Zahn
- Wahlleistungen
- Aufwendungen im Ausland

Arzneimittel

Aus Anlass einer Krankheit sind bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen verbrauchte bzw. verordnete Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte und dergleichen beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel,
1. die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, zur Rauchentwöhnung, zur Abmagerung
oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen,
2. die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,
3. Vitaminpräparate, die keine Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes darstellen.

Abrechnung von Leistungen von Heilpraktikern

Bei Leistungen von Heilpraktikern sind in Bayern ebenfalls wie beim Bund die mit den Heilpraktikerverbänden vertraglich vereinbarten Sätze abrechnungsfähig (vgl. Verzeichnis der beihilfefähigen Beträge des Bundes).

Beihilfeleistungen für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung

Der Anspruch auf Beihilfeleistungen ist bei freiwilligen Mitgliedern der GKV beschränkt auf Zahnersatz, Heilpraktiker sowie auf Wahlleistungen im Krankenhaus. Im Übrigen wird auf die Sachleistungen der GKV verwiesen. Bei der Option „Kostenerstattung“ wird keine Beihilfe zu den Differenzkosten gewährt.

Berücksichtigungsfähige Angehörige und Lebenspartner

Einkommensgrenze für Ehegatten:

18.000 Euro (Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetzes im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags)

Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich.

Eigenbehalte / Zuzahlungen / Belastungsgrenzen

Eigenbeteiligung

3 Euro je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt, jedoch nicht mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe.

Keine Eigenbeteiligung
- für Waisen, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für berücksichtungsfähige Kinder,
- für Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- bei Pflegemaßnahmen,
- bei ärztlich veranlassten Folgeuntersuchungen durch andere Fachärzte, die entsprechend dem jeweiligen Berufsbild selbst keine therapeutischen Leistungen erbringen,
- bei anerkannten Vorsorgeleistungen und
- soweit bei Überschreiten der Belastungsgrenze (zusammen für den Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Ehegatten / Lebenspartner).

Belastungsgrenze

2 % (Chroniker: 1 %) der Jahresdienstbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag sowie der Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Eigenbeteiligungen bei Wahlleistungen im Krankenhaus (nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze):
- bei wahlärztliche Leistungen: 25 Euro pro Aufenthaltstag im Krankenhaus,
- bei Wahlleistung Zweibett-Zimmer: 7,50 Euro pro Aufenthaltstag im Krankenhaus (höchstens für 30 Tage pro Jahr).

Pflegebedürftigkeit

Die grundsätzlichen Regelungen zur Pflege orientieren sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung oder sind mit den Regelungen des Bundes vergleichbar.

Wesentliche Abweichungen bestehen an folgenden Stellen: Abweichend sind die Sätze bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung geregelt:
- Stufe 1: 671 Euro
- Stufe 2: 1.341 Euro
- Stufe 3: 2.012 Euro (bei außergewöhnlichem Pflegeaufwand: 3.352 Euro).

Stationäre Pflege

Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird – wie beim Bund – keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens übersteigen.

Der Eigenanteil beträgt in Bayern:

1. bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgehalts A 9 des Bayerischen Besoldungsgesetzes
a) bei einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 30 % des Einkommens,
b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 25 % des Einkommens,
2. bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen
a) bei einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 40 % des Einkommens,
b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 35 % des Einkommens,
3. bei allein stehenden Beihilfeberechtigten und bei gleichzeitiger stationärer Pflege der beihilfeberechtigten Person und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen: 70 % des Einkommens.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden zu 100 % als Beihilfe gezahlt.

Rehabilitation / Anschlussheilbehandlung / Kur

Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen

Beihilfefähig sind grundsätzlich die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in
1. Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen,
2. Einrichtungen für Suchtbehandlungen und
3. sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation.

Kuren

Beihilfefähig sind dabei die Aufwendungen für
1. Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
2. Müttergenesungskuren und Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren,
3. ambulante Heilkuren.

Ambulante Heilkuren sind Maßnahmen für aktive Bedienstete zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie Maßnahmen für die übrigen Beihilfeberechtigten sowie für berücksichtigungsfähige Angehörige bei erheblich beeinträchtigter Gesundheit. Bitte beachten Sie die jeweiligen Wartezeiten und Anerkennungsverfahren!

Sonstiges
- Behandlung in Privatkliniken
- Schwangerschaft und Geburt
- Todesfälle

Behandlung in Privatkliniken

Behandlungen in Privatkliniken sind nur aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung der Notwendigkeit der Behandlung gerade in der jeweiligen Privatklinik beihilfefähig. Beihilfefähig ist der Bundesbasisfallwert in Höhe der oberen Korridorgrenze. Ist die Unterbringung einer Begleitperson medizinisch notwendig, sind die Kosten bis zur Höhe der Kosten wie sie bei einer Behandlung in einem DRG-Krankenhaus angefallen wären (45 Euro/Tag), zusätzlich beihilfefähig.

Sehhilfen

Sehhilfen für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind unter Beachtung der Höchstsätze beihilfefähig, wenn aufgrund der Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifizierung des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 vorliegt.


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