Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 10 Material und zahntechnische Leistungen bei ambulanten zahnärztlichen Leistungen

 

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§ 10 Material und zahntechnische Leistungen bei ambulanten zahnärztlichen Leistungen

Aufwendungen für Material nach § 4 Abs. 3 GOZ und für zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ, die bei ambulanten zahnärztlichen Leistungen, die in den Abschnitten C, F, K oder den Nummern 708 bis 710 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte aufgeführt sind, entstanden sind, sind zu 40 Prozent beihilfefähig. Sind diese Aufwendungen nicht gesondert in der Rechnung ausgewiesen, so sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages der Aufwendungen für die Leistungen nach Satz 1 anzusetzen. Bei ambulanten implantologischen Leistungen nach § 9 Abs. 2 sind Aufwendungen nach Satz 1 ohne die Beschränkung nach den Sätzen 1 und 2 beihilfefähig.


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