Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 14 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

 

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§ 14 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

(1) Aufwendungen für Leistungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Erwachsenen:

   Einzelbehandlung  Gruppenbehandlung
Regelfall   50 Sitzungen  40 Sitzungen
 in besonderen Fällern bis zu weitere 30 Sitzungen bis zu weitere 20 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht bis zu weitere 20 Sitzungen bis zu weitere 20 Sitzungen

 

 

2. analytische Psychotherapie von Erwachsenen

   Einzelbehandlung  Gruppenbehandlung
Regelfall   bis zu 160 Sitzungen  bis zu 80 Sitzungen
 in besonderen Fällern bis zu weitere 80 Sitzungen bis zu weitere 40 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht bis zu weitere 60 Sitzungen bis zu weitere 30 Sitzungen

 

3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie bei Kindern

   Einzelbehandlung  Gruppenbehandlung
Regelfall   bis zu 70 Sitzungen  bis zu 40 Sitzungen
 in besonderen Fällern bis zu weitere 50 Sitzungen bis zu weitere 20 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht bis zu weitere 30 Sitzungen bis zu weitere 30 Sitzungen

 

4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen

   Einzelbehandlung  Gruppenbehandlung
Regelfall   bis zu 90 Sitzungen  bis zu 40 Sitzungen
 in besonderen Fällern bis zu weitere 50 Sitzungen bis zu weitere 20 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht bis zu weitere 40 Sitzungen bis zu weitere 30 Sitzungen

 

(2) Wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der für den Regelfall vorgesehenen Sitzungen erreicht (besondere Fälle), so sind Aufwendungen für weitere Sitzungen beihilfefähig, wenn die Ärztin, der Arzt, die Therapeutin oder der Therapeut, die oder der die in der Anlage 3 genannten Anforderungen für die Durchführung von tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Behandlung erfüllt, die Notwendigkeit und die Anzahl weiterer Sitzungen eingehend begründet und die Festsetzungsstelle vor Beginn der weiteren Behandlung die Notwendigkeit und die Anzahl weiterer Sitzungen anerkannt hat. Wird das Behandlungsziel auch innerhalb der weiteren Sitzungen nicht erreicht, so sind Aufwendungen für weitere Sitzungen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 beihilfefähig. In der Begründung muss auch dargelegt werden, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Behandlungsziel durch die weiteren Sitzungen erreicht wird.
(3) Werden bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen in die Behandlung einbezogen, so sind auch die insoweit entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.
(4) Im Rahmen tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie sind Aufwendungen für gleichzeitig durchgeführte Einzel- und Gruppenbehandlung nicht beihilfefähig. Abweichend von Satz 1 können im Rahmen der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie Einzel- und Gruppenbehandlung gleichzeitig durchgeführt werden, wenn die Behandlung niederfrequent erfolgt und neben den Feststellungen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 die Notwendigkeit der gleichzeitigen Einzel- und Gruppenbehandlung festgestellt wird.
(5) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen einer übergeordneten tiefenpsychologisch fundierten Therapie beihilfefähig.
(6) Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 sind neben Aufwendungen für eine gleichzeitig durchgeführte Therapie nach § 13 oder § 15 nicht beihilfefähig.


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