Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 49 Gutachten

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen:

§ 49 Gutachten

(1) Die Festsetzungsstelle kann zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfe ein ärztliches Gutachten einholen. Hierfür nimmt sie vorrangig Amtsärztinnen und Amtsärzte sowie Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte in Anspruch. 3 § 60 Abs. 1 Satz 1 sowie die §§ 62, 65, 66 und 67 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. 4 In Härtefällen werden Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen auf Antrag ihre für die Mitwirkung notwendigen Auslagen und Verdienstausfall in angemessener Höhe durch die Festsetzungsstelle erstattet.
(2) In Pflegefällen soll die Festsetzungsstelle die Gutachten zugrunde legen, die für die Pflegeversicherung zum Vorliegen der Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt wurden. Steht der Festsetzungsstelle ein Gutachten nach Satz 1 nicht zur Verfügung, so hat sie ein entsprechendes Gutachten erstellen zu lassen.


Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen und die Beihilfe (Bund / Länder). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungs-recht in Bund und Ländern sowie Beihilfe in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung

mehr zu: Beihilfenverordnung
Home | www.die-beihilfe.de | Datenschutz | Impressum   © 2024