Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz: § 33 Organspende

 

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§ 33 Organspende

(1) Beihilfefähig sind im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie der §§ 21, 22 und 24 bis 29 die Aufwendungen für Organspenderinnen und Organspender, wenn die empfangende Person beihilfeberechtigt nach § 3 Abs. 1 oder berücksichtigungsfähig nach § 4 ist, soweit sie bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen; hierzu gehören auch die Anmelde- und Registrierkosten bei Transplantationszentren. Beihilfefähig ist auch der Organspenderin oder dem Organspender nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die als Organspenderin oder Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.
(2) Bei postmortaler Organspende sind auch die Kosten der nach § 11 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) errichteten Koordinierungsstelle in Höhe der von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 2 TPG für gesetzlich versicherte Organempfängerinnen und Organempfänger vereinbarten Entgelte beihilfefähig, die als Organisations- sowie als Flugkostenpauschale in Rechnung gestellt werden.


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