Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz: § 53 Sterilisation

 

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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz:

§ 53 Sterilisation

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
1. die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation und
2. die Durchführung einer nicht rechtswidrigen Sterilisation.
(2) § 52 Abs. 2 gilt entsprechend.


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