Beihilfeverordnung vom Saarland

 

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Beihilfeverordnung im Saarland

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (Amtsbl. S. 329), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2008 (Amtsbl. S. 2109).

Das Ministerium für Inneres und Sport verordnet auf Grund des § 98 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur

§ 2 Beihilfeberechtigte Personen

§ 3 Beihilfefälle

§ 4 Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen

§ 5 Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen

§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

§ 6a Beihilfefähige Aufwendungen in Hospizen

§ 7 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsaufenthalt

§ 8 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkuren

§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen

§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Gesundheitsvorsorge

§ 11 Beihilfefähige Aufwendungen bei Empfängnisregelung, nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch und nicht rechtswidriger Sterilisation

§ 12 Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen

§ 13 Beihilfefähige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen

§ 14 Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen

§ 15 Bemessung der Beihilfen, Belastungsgrenze

§ 16 Begrenzung der Beihilfen

§ 17 Verfahren

§ 18 Gewährung von Beihilfen an Hinterbliebene und andere Personen in Todesfällen

§ 19 Übergangs- und Schlussvorschriften


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