Beihilfenverordnung des Landes Saarland: § 3 Beihilfefälle

 

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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Saarland:

§ 3 Beihilfefälle

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, die erwachsen
1. in Krankheitsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Gesundheitsvorsorge
a) für den Beihilfeberechtigten selbst,
b) für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Beihilfeberechtigten,
c) für die nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kinder;
2. in Geburtsfällen
a) einer Beihilfeberechtigten,
b) der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des Beihilfeberechtigten oder eingetragenen Lebenspartnerin der Beihilfeberechtigten,
c) der nicht selbst beihilfeberechtigten Mutter, mit der der Beihilfeberechtigte nicht verheiratet ist, für ein Kind des Beihilfeberechtigten,
d) einer nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Tochter;
3. im Todesfall
a) eines Beihilfeberechtigten,
b) seines nicht selbst beihilfeberechtigt gewesenen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners,
c) eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes, bei Totgeburten, wenn sie beim Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig gewesen wären;
4. für Schutzimpfungen
a) des Beihilfeberechtigten,
b) seines nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners,
c) eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes;
5. in Fällen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs
a) einer Beihilfeberechtigten,
b) der nicht selbst beihilfeberechtigten Ehefrau des Beihilfeberechtigten oder der eingetragenen Lebenspartnerin der Beihilfeberechtigten,
c) einer nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Tochter;
6. in Fällen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation
a) eines Beihilfeberechtigten,
b) des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners des Beihilfeberechtigten,
c) eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes;
7. bei Pflegebedürftigkeit
a) eines Beihilfeberechtigten,
b) seines nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners,
c) eines nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Kindes.
(2) Beihilfen zu Aufwendungen nach Absatz 1 werden nur für nicht selbst beihilfeberechtigte, im Familienzuschlag nach dem durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 [Amtsbl. S. 1755] in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigte oder berücksichtigungsfähige Kinder des Beihilfeberechtigten gewährt; dies gilt auch für die Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die nur wegen der Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge nicht im Familienzuschlag berücksichtigt wurden. Beihilfen werden nicht gewährt für Aufwendungen von Geschwistern des Beihilfeberechtigten, seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners. Aufwendungen für Kinder und Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner beihilfeberechtigter Waisen sind nicht beihilfefähig.
(3) Berücksichtigungsfähige Familienangehörige, die bei Zuwendungsempfängern tätig sind, die zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden, gehören nicht zu den nicht selbst beihilfeberechtigten Personen im Sinne der Absätze 1 und 2.
(4) Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger oder der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger vor. Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfen aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbaren Regelung besteht. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.
(5) Ist ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für Aufwendungen dieses Angehörigen jeweils nur einem Beihilfeberechtigten gewährt. Beihilfe zu Aufwendungen für ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird grundsätzlich demjenigen gewährt, der den Familienzuschlag für Kinder oder den Auslandszuschlag bezieht, §§ 40, 56 des durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 [Amtsbl. S. 1755] in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes.


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