Beihilfenverordnung des Landes Sachsen: § 19 Verhaltenstherapie

 

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§ 19 Verhaltenstherapie
(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach den Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. Bei Erwachsenen

  Einzelbehandlung  Gruppenbehandlung 
im Regelfall  45 Sitzungen  45 Sitzungen 
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht  weitere
15 Sitzungen 
weitere
15 Sitzungen 
im besonderen Ausnahmefall  weitere
20 Sitzungen 
weitere
20 Sitzungen 

 

2. Bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen

  Einzelbehandlung  Gruppenbehandlung  
im Regelfall  45 Sitzungen  45 Sitzungen 
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht  weitere
15 Sitzungen 
weitere
15 Sitzungen 
im besonderen Ausnahmefall  weitere
20 Sitzungen 
weitere
20 Sitzungen 

 

(2) Von dem Begutachtungsverfahren nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ist abzusehen, wenn der Beihilfeberechtigte der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung des Psychotherapeuten oder Arztes vorgelegt hat, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als zwanzig Sitzungen erfordert. Muss die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hierüber unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen. § 16 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
(3) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie, die von einem Arzt erbracht wird, sind nur beihilfefähig, wenn die Person eine der in § 18 Abs. 2 Satz 1 genannten Qualifikationserfordernisse erfüllt und sie den Nachweis erbringt, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben hat.
(4) Werden Behandlungen von einem Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 2 PsychThG durchgeführt, sind die Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn die Person dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat. Werden Behandlungen durch einen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, sind die Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn die Person die in § 18 Abs. 3 Satz 2 genannten Qualifikationsanforderungen erfüllt oder über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt.
(5) Für den Nachweis der fachlichen Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen und für Gruppenbehandlungen gilt § 18 Abs. 4 entsprechend.


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