Beihilfenverordnung des Landes Sachsen: § 37 Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen

 

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§ 37 Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
(1) Die medizinische Rehabilitation umfasst alle ambulant oder stationär durchgeführten ärztlichen und ärztlich verordneten Maßnahmen zur Wiederherstellung körperlicher Funktionen und Organfunktionen, der Gesundheit, gesellschaftlicher, beruflicher und schulischer Teilhabe eines erkrankten oder verletzten Menschen über die in den §§ 8 bis 30 genannten Leistungen hinaus.
(2) Dem Grunde nach beihilfefähig sind Aufwendungen für
1. Heilbehandlungen im Anschluss oder im Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt oder einer Krankenhausbehandlung in geeigneten spezialisierten Einrichtungen (Anschlussheilbehandlung),
2. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Einrichtungen, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen, oder in Krankenhäusern,
3. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
4. Familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder oder beihilfeberechtigte Waisen, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen und Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert, in geeigneten spezialisierten Einrichtungen,
5. Suchtbehandlungen, die auch als Entwöhnung durchgeführt werden können, einschließlich ambulanter Nachsorge in geeigneten spezialisierten Einrichtungen,6.ambulante Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich Erweiterte Ambulante Physiotherapie (EAP) in geeigneten Rehabilitationseinrichtungen am Wohnort oder in Wohnortnähe und7.ärztlich verordneter Rehabilitationssport und Funktionstraining in anerkannten Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 13 Abs. 26 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 601) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Aus Anlass von Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 8, 9, 16, 20 Abs. 1 Nr. 3 und §§ 21 bis 29 beihilfefähig. Daneben sind beihilfefähig Aufwendungen für:
1. Fahrtkosten nach Maßgabe des § 32 Abs. 3, wobei bei stationär durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 der beihilfefähige Höchstbetrag für Aufwendungen der An- und Abreise je Gesamtmaßnahme auf 200 EUR begrenzt ist,
2. durch ärztliche Bescheinigung als medizinisch notwendig anerkannte Begleitpersonen oder Pflegekräfte,
3. Kurtaxe, auch für Begleitpersonen nach Nummer 2,
4. einen ärztlichen Schlussbericht,
5. Unterkunft und Verpflegung
a) bei ambulant durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 2 nach Maßgabe des § 33 Abs. 1, wobei die Beihilfefähigkeit bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 6 auf höchstens einundzwanzig Tage begrenzt ist, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich und
b) bei stationär durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 2 in Höhe des niedrigsten Vergütungssatzes der Einrichtung oder der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger aufgrund einer Vergütungsvereinbarung in Rechnung stellt, wobei die Beihilfefähigkeit begrenzt ist 
aa) bei stationärer Rehabilitation nach Absatz 2 Nr. 2 auf höchstens einundzwanzig Tage zuzüglich des An- und Abreisetages, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich, 
bb) für Begleitpersonen bei stationärer Rehabilitation nach Absatz 2 Nr. 2 auf höchstens einundzwanzig Tage zuzüglich des An- und Abreisetages, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen des Begleiteten dringend erforderlich, und auf 70 Prozent des niedrigsten Vergütungssatzes der Einrichtung und 
cc) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 3 auf höchstens einundzwanzig Tage zuzüglich des An- und Abreisetages und6.Lohnausfallkosten des berufstätigen Elternteils bei einer Maßnahme nach Absatz 2 Nr. 4.
(4) Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 6, die die Leistungen nach den §§ 8, 9, 16 und 21 bis 29, den ärztlichen Schlussbericht und die Unterkunft und die Verpflegung beinhalten, sind unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergütungen beihilfefähig, die von Sozialversicherungsträgern aufgrund von Vereinbarungen mit der Einrichtung oder, sofern eine solche nicht besteht, aufgrund einer Vereinbarung des Verbands der privaten Krankenversicherung e. V., einem entsprechenden Landesverband oder einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit der Einrichtung zu tragen sind. Für Kinder, die bei Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 3 in die Einrichtung mit aufgenommen werden, obwohl sie selbst nicht behandlungsbedürftig sind, sind die Aufwendungen neben den Aufwendungen für die Mutter oder den Vater beihilfefähig, wenn deren Einbeziehung nach ärztlicher Bescheinigung für den Erfolg der Maßnahme Voraussetzung ist. Aufwendungen für das Kind nach Satz 2 sind der Mutter oder dem Vater zuzurechnen. Die Aufwendungen der familienorientierten Rehabilitation nach Absatz 2 Nr. 4 und die Lohnausfallkosten nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 6 werden dem erkrankten Kind zugerechnet. Aufwendungen für eine EAP sind je Behandlungstag bei einer Mindestbehandlungsdauer von 120 Minuten bis zur Höhe von 81,90 EUR beihilfefähig; die Leistungen nach den Nummern 4 bis 44 der Anlage 3 sind daneben nicht beihilfefähig. Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 2 Nr. 7 sind bis zur Höhe von 6,20 EUR je Übungseinheit beihilfefähig.


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