Beihilfenverordnung des Landes Sachsen: § 59 Eigenbeteiligungen

 

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§ 59 Eigenbeteiligungen
(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen sind um eine Eigenbeteiligung je verordnetes Arzneimittel, stoffliches Medizinprodukt und Verbandmittel zu mindern. Diese beträgt 4 EUR bei einem Apothekenabgabepreis bis 16 EUR, jedoch nicht mehr als die Kosten des jeweiligen Mittels oder Produkts, 4,50 EUR bei einem Apothekenabgabepreis von 16,01 EUR bis 26 EUR und 5 EUR bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 26 EUR. Eine Minderung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt nicht bei Aufwendungen für
1. berücksichtigungsfähige Kinder und beihilfeberechtigte Waisen,
2. Versorgungsempfänger mit Versorgungsbezügen bis zur Höhe des um 10 Prozent erhöhten Mindestruhegehaltes gemäß § 17c Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsBesG unter Berücksichtigung des Familienzuschlages der Stufe 1 nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung,
3. Personen, die Leistungen nach § 55 Abs. 4 erhalten und4.Schwangere.
(2) Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ist von den beihilfefähigen Aufwendungen eine Eigenbeteiligung von 14,50 EUR pro Aufenthaltstag in der stationären Einrichtung abzuziehen. Aufnahme- und Entlassungstag sind insgesamt als ein Tag anzusehen.
(3) Bei Fahrten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 37 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ist der beihilfefähige Betrag um 10 EUR je einfache Fahrt zu mindern. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Fahrtkosten durch einen Höchstbetrag begrenzt sind.


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