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"Das führende Klinikverzeichnis rund um die Beihilfe" gibt ihnen Orientierung bei der Suche nach der geeigneten Klinik für Ihre nächsten Reha. Sie können auch nach Indikationen von A bis Z suchen. Beamtinnen und Beamte finden zudem vorteilhafte Angebote nach Gesundheitswochen..


Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage 9 zu § 23 Absatz 1 - Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel ab 01.02.2026

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Zur Übersicht der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) 

 

Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)

Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1)
Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel

Merkblatt zu § 23 BBhV "Heilmittel"

Aufwendungen für die vom Arzt schriftlich verordneten Heilmittel (z. B. Massagen, Packungen, Bäder, Krankengymnastik, Bestrahlungen, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapien) sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen beihilfefähig (§ 23 Abs. 1 BBhV). Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer anerkannten stationären oder ambulanten Rehabilitationsmaßnahme. Die ärztliche Verordnung ist dem Antrag beizufügen.
Beihilferechtlich anerkannte Behandler für Heilmittel sind:

Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie

a) Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
b) Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,
c) Krankengymnastin oder Krankengymnast,

Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

a) Logopädin oder Logopäde,
b) Sprachtherapeutin oder Sprachtherapeut,
c) staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,
d) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,
e) klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
f) klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,
g) bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch
aa) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,
bb) Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
cc) Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
dd) Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
h) Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist,

Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie) einschließlich Bereich Kälte- und Wärmebehandlung

a) Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
b) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,

Bereich Podologie

a) Podologin oder Podologe,
b) medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,

Bereich Ernährungstherapie

a) Diätassistentin oder Diätassistent,
b) Oecotrophologin oder Oecotrophologe,
c) Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler

Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP)
sowie ein medizinisches Aufbautraining (MAT) beihilfefähig.

Nähere Auskünfte erhalten Sie von Ihren jeweiligen Beihilfestelle.

Wegen der für Heilmittel festgelegten beihilfefähigen Höchstbeträge werden hierbei keine Eigenbehalte abgezogen.

Die beihilfefähigen Höchstbeträge sind für die Beihilfestelle bindend, nicht jedoch für die Heilbehandler. Es wird daher
empfohlen, vor der Behandlung nach den Preisen zu fragen bzw. die Preise mehrerer Heilbehandler zu vergleichen,
um die eigene Belastung möglichst gering zu halten.

Für weitergehende Informationen zu Heilmitteln steht Ihnen die Beihilfefestsetzungsstelle unter der oben
genannten Adresse gern zur Verfügung.

 


Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel ab 01.02.2026

Wenn im Leistungsverzeichnis ein Richtwert angegeben ist, ist die jeweilige Therapiemaßnahme einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung sowie ihrer Dokumentation innerhalb des durch den Richtwert angegebenen Zeitrahmens durchzuführen. Der Richtwert darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden. Einige Therapiemaßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. Der Zeitrahmen für die Nachruhe beträgt 20 bis 25 Minuten.

Bei den Höchstbeträgen haben wir die Werte „bis 01.01.2026“ und ab „01.02.2026“ getrennt ausgewiesen.

 

Nummer Leistung bis
31.01.2026
ab
01.02.2026
1.

Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung

a) als Einzelinhalation 

b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert beihilfefähig.

 

 

12,10

4,80

 

7,50

 

 

12,40

4,80

 

7,50

2.

Radon-Inhalation

a) im Stollen

b) mittels Hauben

 

14,90

18,20

 

14,90

18,20

  Bereich Krankengymnastik,
Bewegungsübungen
   

3.

 

 

 

 

 

 

 

 

Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans

a) physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall

b) physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnen den Person

c) physiotherapeutische Diagnostik (PD), einmal je Blankoverordnung

d) Bedarfsdiagnostik (BD), einmal je Blankoverordnung

 

 

16,50 

 

66,10

 

35,80

 

26,80 

 

 

16,50

 

67,70

 

36,70

 

27,50 

4.

Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemthera pie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Ein zelbehandlung, Richtwert: 15 bis 25 Minuten

 

29,00

 

29,70

5.

Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS nach Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewe gungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert: 25 bis 35 Minuten

 

46,00

 

47,10

6.

Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 bis 45 Minuten

 

57,40

 

58,90

7.  Krankengymnastik (KG) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 20 bis 30 Minuten 


13,00 


13,30 
8.  Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Perso nen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 20 bis 30 Minuten
16,20 

16,60
9.  Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 
86,80 

89,00 
10.

10. Krankengymnastik im Bewegungsbad

a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten

b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten

c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten


33,10 

 

 

23,60

 

 

15,60


33,90 

 

 

24,20

 

 

16,00

11. 

Manuelle Therapie, Richtwert: 15 bis 25 Minuten

34,80 

 

35,60

 

12.  Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik) als Einzelbehandlung, Richtwert: 15 bis 20 Minuten 
20,00


20,50 

13. 

Bewegungsübungen

a) als Einzelbehandlung, Richtwert: 10 bis 20 Minuten

b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 10 bis 20 Minuten


13,40


8,30


13,70

 

8,50 

14.

Bewegungsübungen im Bewegungsbad

a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten

b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten

c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 20 bis 30 Minuten

 

32,10

 

 

23,50

 

 

15,90

 

32,90

 

 

24,00

 

 

16,30

15.

Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag 

115,30

115,30 

16. Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen), Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr

 

 

54,50

 

55,90

17.  Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl’sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 10 bis 20 Minuten


8,80

 

8,80 

  Bereich Massagen    
18.

Massage einzelner oder mehrerer Körperteile

a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert: 15 bis 20 Minuten

b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert 30 Minuten

 

21,10



25,40

 

21,70



26,00

19.

Manuelle Lymphdrainage (MLD)

a) Teilbehandlung, Richtwert 30 Minuten

b) Großbehandlung, Richtwert 45 Minuten

c) Ganzbehandlung, Richtwert 60 Minuten

d) Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig

 

35,10

52,70

70,20

 

22,40

 

36,00

54,00

72,00

 

23,00

 20. Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 20 Minuten

33,00

33,80
   Bereich Palliativversorgung    
 21. Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert 60 Minuten  66,00  66,00
   Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder    
 22. Heiße Rolle – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 13,60 13,60
 23.

Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe

a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)

b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Teilpackung

c) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid, als Großpackung

 

 

15,80

 

36,20

 

 

47,80

 

 

16,20

 

 36,20

 

 

47,80

24. Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Pa ckung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
19,70

19,70
 25.

Kaltpackung (Teilpackung)

a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem

b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid

 

10,20


20,30

 

10,20


20,30

 26. Heublumensack, Peloidkompresse  12,10 12,10
 27. Sonstige Packungen (z. B. Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz 6,10 6,10
28. Trockenpackung 4,10 4,10
29.

Guss

a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 

b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss

c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 

 

4,10

6,10

5,40

 

4,10

6,10

5,40

30.

An- und absteigendes Bad einschließlich der erforderlichen Nachtruhe

a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe)

b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad)

 


16,20

 

26,40

 


16,20

 

26,40

 31.

Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

a) Teilbad

b) Vollbad 

 


12,10 

17,60

 


12,10

17,60

 32. Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe  25,10 25,10
 33.

Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

a) Teilbad 

b) Vollbad  

 

 

43,30

54,10

 

 

43,30

55,40

 34.

Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

a) Teilbad 

b) Vollbad 

 

37,90

43,30

 

37,90

43,30

35. Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe 43,30 43,30
 36.

Medizinische Bäder mit Zusatz

a) Hand- oder Fußbad 

b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 

c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 

d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz  

 

8,80

17,60


24,40


4,10

 

8,80

17,60


24,40


4,10

 37.

Gashaltige Bäder

a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe

b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe 

c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe

d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe

e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat 

 

27,10

 


29,70


27,70

 
24,40

4,10

 

27,80

 


29,70


27,70


24,40

4,10

 38. Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbad mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbe träge nach Nummer 36 Buchstabe a bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buchstabe d beihilfefähig.    
   Bereich Kälte- und Wärmebehandlung    
 39. Kältetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas oder Kaltluft mit entsprechenden Appa raturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen, Richtwert: 5 bis 10 Minuten

 

12,90

 

12,90

 40. Wärmetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mittels Heißluft, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 7,50 7,50
 41. Ultraschall-Wärmetherapie, Richtwert: 10 bis 20 Minuten   14,30 14,70
  Bereich Elektrotherapie    
42.

Elektrotherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit indi viduell eingestellten Stromstärken und Frequenzen, Richtwert: 10 bis 20 Minuten 

 

8,30

 

8,50

43.

Elektrostimulation bei Lähmungen, Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten

18,30 18,70
44. Iontophorese 8,20 8,20
45.

Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad), Richtwert: 10 bis 20 Minuten 

14,90 14,90
46. Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, ein schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 10 bis 20 Minuten
29,00

29,00
 

Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie

   
 47. Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstel lung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall; bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig. Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiag nostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig, Richtwert: 60 Minuten

 

 

117,30

 

 

117,30

 48.

Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik; je Kalenderhalbjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihil fefähig, Richtwert: 30 Minuten

 

 
58,70

 


58,70

 49.

Bericht an die verordnende Person

6,60

6,60
 50.

Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person

 170,30 170,30
 51.

Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen

a) Richtwert: 30 Minuten 

b) Richtwert: 45 Minuten

c) Richtwert: 60 Minuten 

 


52,20

71,70

91,30

 


52,20 

71,70

91,30

 52.

Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer

a) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten

b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten

c) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten

d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten

 



64,50

35,60

117,30

58,70

 



64,50

35,60

117,30 

58,70

  Bereich Ergotherapie    
 53. Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungs planung, einmal je Behandlungsfall   44,20 47,70
54.

Einzelbehandlung

a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 45 Minuten

b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 60 Minuten

c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 75 Minuten

 

52,80


40,70


88,00

 

57,00


76,00


94,90

55. 

Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall

a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 120 Minuten

b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 120 Minuten

c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 120 Minuten





140,80


182,60

 

152,40

 

 

 

151,90 

 

182,60

 

152,40

56.

Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen)

a) bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 45 Minuten

b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 60 Minuten

c) bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 75 Minuten

 

 

42,30

 

56,30

 

70,40

 

 

45,60 

 

60,80

 

76,00

 57.

Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen)

a) bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 45 Minuten

b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 60 Minuten

c) bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 105 Minuten

 

 

18,50

 

24,70

 

43,10

 

 

20,00

 

26,60

 

46,50

58.

Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten

52,80

57,00

59.

Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung bei der Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall, Richtwert: 120 Minuten

 

152,40

 

152,40

60.

Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung bei Anwesenheit von zwei zu be handelnden Personen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 45 Minuten

42,30

45,60

61.

Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, je Teilnehmerin oder Teilnehmer, Richtwert: 60 Minuten

24,70

26,60

 

Bereich Podologie

   
62. Podologische Behandlung (klein), Richtwert: 35 Minuten 35,20 36,10
 63. Podologische Behandlung (groß), Richtwert: 50 Minuten 50,60 52,00
64. Podologische Befundung, je Behandlung  3,50 3,60 
65.

Erst- und Eingangsbefundung

a) Erstbefundung (klein), Richtwert: 20 Minuten

b) Erstbefundung (groß), einmal je Kalenderjahr, Richtwert: 45 Minuten

c) Eingangsbefundung, einmal je Leistungserbringer, Richtwert: 20 Minuten

 

27,90

56,00

 

22,50

 

28,70 

57,60

 

23,20

66. Therapiebericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person 16,90 17,40
67. Anpassung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Fraser 99,10 101,70
68. Fertigung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B. nach Ross Fraser 54,30 55,70 
69. Nachregulierung der einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrektur spange, z. B. nach Ross Fraser 49,70 51,00 
70. Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilatera len Nagelkorrekturspange 97,70 99,90 
71. Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunst stoff- oder Metall-Nagelkorrekturspange 53,90 55,20
72. Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit 17,30 17,70
73. Behandlungsabschluss ggf. einschließlich der Entfernung der Nagelkorrektur spange 26,00 26,60
73.1 Nagelspangenbehandlung, zweimal je Behandlungstag Aufwendungen für Leistungen der Nummern 67 bis 71 sind daneben nicht bei hilfefähig. 55,90 57,20
73.2 Aufschlag für besonderen Aufwand bei der Behandlung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder von Personen mit Unguis incarnatus in den Stadien 2 bis 3 (Diagnosegruppe UI2), zweimal je Behandlungstag Aufwendungen für Leistungen der Nummern 67 bis 71 sind daneben nicht bei hilfefähig. 16,90 17,40
  Bereich Ernährungstherapie    
74. Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall, Richtwert: 30 Minuten 39,90 40,90
75. Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall, Richtwert: 60 Minuten

79,70

81,70

76. Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung ent sprechender individueller Empfehlungen, Richtwert: 60 Minuten

66,20

66,90

77. Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei 65,20 66,90
78. Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten 39,90 40,90
79. Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 79,70 81,70
80. Ernährungstherapeutische Intervention im häuslichen oder sozialen Umfeld als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 79,70 81,70
81. Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten 27,90 28,60
82. Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 55,80 57,20
  Bereich Sonstige     
83. Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich der Fahrtkosten, pauschal Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. 25,60 27,60
84. Besuch einer Patientin oder eines Patienten oder mehrerer Patientinnen oder Patienten in einer sozialen Einrichtung oder Gemeinschaft, einschließlich der Fahrtkosten, je Patientin oder Patient pauschal 16,70 18,00
85. Hausbesuch bei der Beratung im häuslichen und sozialen Umfeld (Mehrauf wand). Der Hausbesuch ist nur beihilfefähig, wenn Leistungen nach Nummer 55 Buchstabe a bis c, Nummer 59 oder Nummer 80 ohne ärztlich verordneten Hausbesuch erbracht wurden. Aufwendungen für Leistungen der Nummern 83 und 84 sind daneben nicht beihilfefähig. 25,60 27,60
86. Übermittlungsgebühr für Mitteilung oder Bericht an die verordnende Person 1,40 1,40
87. Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung 91,38 98,60

 


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