Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung

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Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)

§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung

(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig.

(2) Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Behandlungen je Krankheitsfall bis zu 51 Euro beihilfefähig. Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu 30 Behandlungen beihilfefähig. Soll sich eine Behandlung nach den §§ 19 bis 20a anschließen, ist § 18a Absatz 3 zu beachten. Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen.

(3) Vor einer Behandlung durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem schriftlichen oder elektronischen Konsiliarbericht bestätigt wird.

(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1. gleichzeitige Behandlungen nach § 18 Absatz 2 und den §§ 19 bis 21,
2. Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3.
 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV

18
zu § 18 – Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung

18.1
Zu Absatz 1

Im Bereich der GKV ist vor Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung eine sogenannte psychotherapeutische Sprechstunde in Anspruch zu nehmen. Für die Aufwendungen für eine solche Sprechstunde enthält die BBhV keine gesonderte Erstattungsnorm. Im Falle der Abrechnung einer psychotherapeutischen Sprechstunde ist es für die Festsetzungsstellen nicht nachvollziehbar, ob es sich um eine psychotherapeutische Sprechstunde oder um eine probatorische Sitzung handelt. Die Abrechnung erfolgt daher als probatorische Sitzung. Im Übrigen kann die im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde durchzuführende diagnostische Abklärung auch innerhalb der probatorischen Sitzung erfolgen.

18.2
Zu Absatz 2

Die Akutbehandlung ist mit ambulanten psychotherapeutischen Mitteln auf eine kurzfristige Verbesserung von akuten und schweren psychischen Symptomen der Patientin oder des Patienten ausgerichtet. Nicht notwendigerweise schließt sich an eine Akutbehandlung eine Psychotherapie nach den §§ 19, 20 oder § 20a an. Die Akutbehandlung kann ausreichend sein, um die Probleme der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person soweit zu behandeln, dass keine weiteren psychotherapeutischen Maßnahmen erforderlich sind. Die Akutbehandlung ist grundsätzlich nicht als Überbrückung zur ambulanten Psychotherapie nach §§ 19, 20 oder § 20a gedacht, wobei aber die Möglichkeit besteht, einen Wechsel von der Akutbehandlung zur ambulanten Psychotherapie nach den §§ 19, 20 oder § 20a vorzunehmen. Auch in diesem Fall ist die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen.

18.3
Zu Absatz 3

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten müssen zusätzlich zu dem Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter mit dem Formblatt 5 nach Anhang 2 den erforderlichen Konsiliarbericht einer Ärztin oder eines Arztes zur Abklärung einer somatischen (organischen) Krankheit (vgl. § 1 Absatz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes) einholen.

18.4
Zu Absatz 4
(unbesetzt)

18a
Zu § 18a – Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie

18a.1
Zu Absatz 1
(unbesetzt)

18a.2
Zu Absatz 2
(unbesetzt)

18a.3
Zu Absatz 3

18a.3.1
Die Durchführung eines beihilferechtlichen Voranerkennungsverfahrens ist nicht erforderlich, wenn die gesetzliche oder private Krankenversicherung der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person bereits eine Leistungszusage auf Grund eines durchgeführten Gutachterverfahrens erteilt hat, aus der sich Art und Umfang der Behandlung und die Qualifikation der Therapeutin oder des Therapeuten ergeben. Entspricht die Leistungszusage nicht dem beihilferechtlich möglichen Umfang oder ist sie ganz versagt worden, kann das beihilferechtliche Voranerkennungsverfahren durchgeführt werden. Ein Voranerkennungsverfahren ist neben dem in Satz 1 genannten Fall nicht erforderlich, sofern die Behandlung wegen Art, Schwere oder Komplexität der Erkrankung ambulant an einer Hochschulambulanz durchgeführt wird. Hierfür ist es ausreichend, dass die Hochschulambulanz das Vorliegen einer in der Vereinbarung nach § 117 Absatz 1 SGB V über die Patientengruppen in den Hochschulambulanzen geregelten Zugangsvoraussetzung bei Rechnungsstellung bestätigt. Leistungen der Psychotherapie, die wegen Art, Schwere oder Komplexität der Erkrankung auf Grund fachärztlicher Verordnung bzw. Überweisung in einem Krankenhaus oder einer Hochschulambulanz ambulant durchgeführt werden, sind mit einer ambulanten Krankenhausbehandlung vergleichbar. Unabhängig von der Behandlungs- und Anwendungsform ist in diesen Fällen bis zur Höchstzahl des behandlungsformspezifischen Regel-Sitzungskontingents kein Voranerkennungsverfahren erforderlich. 7Dies gilt nicht für sonstige Ambulanzen (z. B. von Ausbildungsstätten).

18a.3.2
Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie bedürfen bei einer Kurzzeittherapie im Gegensatz zur Langzeittherapie keines vor Beginn der Behandlung vorliegenden Gutachtens zur Feststellung der Notwendigkeit sowie zu Art und Umfang der Behandlung, um als beihilfefähig anerkannt werden zu können. Die behandlungsformspezifischen probatorischen Sitzungen sind auch vor einer Kurzzeittherapie durchzuführen. Beim Wechsel der Kurzzeittherapie in eine genehmigungspflichtige Langzeittherapie sind erneute probatorische Sitzungen nicht beihilfefähig.

18a.4
Zu Absatz 4

18a.4.1
Die Liste der Gutachterinnen und Gutachter ist vertraulich und daher in dem passwortgeschützten Bereich auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes (https://www.bva.bund.de) unter der Rubrik ‚Services > Bundesbedienstete > Gesundheit und Vorsorge > Beihilfe > Gutachterliste‘ hinterlegt.

18a.4.2
Gutachterinnen oder Gutachter erstellen im Auftrag der Festsetzungsstelle ein Gutachten zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung und bewerten die Angaben der Ärztin, des Arztes, der Psychotherapeutin, des Psychotherapeuten, der Psychologischen Psychotherapeutin, des Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (nachstehend Therapeutin oder Therapeut genannt); dabei sind die Formblätter 3 und 4 nach Anhang 2 zu verwenden. Die Einreichung der Unterlagen an die Gutachterin oder den Gutachter hat in pseudonymisierter Form zu erfolgen. Die Festsetzungsstelle vergibt an die beihilfeberechtigte Person einen von ihr festgelegten Pseudonymisierungscode. Bei Erst- und Folgegutachten ist derselbe Pseudonymisierungscode zu verwenden bzw. auf den Pseudonymisierungscode des Erstverfahrens Bezug zu nehmen. 5Dies gilt nicht für Zweitgutachten.

18a.4.3

Die beihilfeberechtigte Person hat der Festsetzungsstelle die Formblätter 1, 2 und 3 nach Anhang 2 ausgefüllt vorzulegen. Außerdem hat die beihilfeberechtigte Person oder die Patientin oder der Patient die behandelnde Therapeutin oder den behandelnden Therapeuten zu ersuchen, auf dem Formblatt 4 nach Anhang 2 einen Bericht für die Gutachterin oder den Gutachter zu erstellen.

18a.4.4

Die Therapeutin oder der Therapeut soll das ausgefüllte Formblatt 4 nach Anhang 2 und ggf. das Formblatt 5 nach Anhang 2 in einem verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Festsetzungsstelle zur Weiterleitung an den Gutachter übermitteln unter gleichzeitigem Verweis auf den Auftrag, das Ersuchen der beihilfeberechtigten Person, der Patientin oder des Patienten.

18a.4.5
Nach Erhalt der Unterlagen holt die Festsetzungsstelle mit dem Formblatt 6 nach Anhang 2 ein Gutachten nach den Formblättern 7.1, 7.2 und 7.3 nach Anhang 2 unter Beifügung der folgenden Unterlagen ein:

– den verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag mit dem Bericht der Therapeutin oder des Therapeuten,
– das ausgefüllte Formblatt 3 nach Anhang 2 (als Kopie),
– die Formblätter 7.1, 7.2 und 7.3 nach Anhang 2,
– einen an die Festsetzungsstelle adressierten Freiumschlag und
– einen an die Therapeutin oder den Therapeuten adressierten Freiumschlag.

18a.4.6

Die Gutachterin oder der Gutachter übermittelt das Gutachten auf dem Formblatt 7.1 nach Anhang 2 in dem einen Freiumschlag der Festsetzungsstelle und auf dem Formblatt 7.2 nach Anhang 2 in dem anderen Freiumschlag direkt der Therapeutin oder dem Therapeuten. Auf Grundlage dieser Stellungnahme erteilt die Festsetzungsstelle der beihilfeberechtigten Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Psychotherapie nach dem Formblatt 8 nach Anhang 2 oder deren Ablehnung.

18a.4.7
Legt die beihilfeberechtigte Person gegen den Bescheid der Festsetzungsstelle Widerspruch ein, kann die Festsetzungsstelle im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ein Zweitgutachten einholen. Zu diesem Zweck hat die beihilfeberechtigte Person oder die Patientin oder der Patient die behandelnde Therapeutin oder den behandelnden Therapeuten zu ersuchen, den „Erstbericht“ an die Gutachterin oder den Gutachter auf dem Formblatt 4 nach Anhang 2 zu ergänzen, wobei insbesondere die Notwendigkeit der Behandlung erneut begründet und auf die Ablehnungsgründe der Festsetzungsstelle, der Gutachterin oder des Gutachters eingegangen werden sollte. Die Therapeutin oder der Therapeut soll den ergänzenden Bericht sowie alle bisherigen Unterlagen zum vorherigen Gutachten im verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Festsetzungsstelle zur Weiterleitung an die oder den nach § 12 Absatz 16 der Psychotherapie-Vereinbarung für die Erstellung von Zweitgutachten bestellte Gutachterin oder bestellen Gutachter übermitteln unter gleichzeitigem Verweis auf den Auftrag, das Ersuchen der beihilfeberechtigten Person, der Patientin oder des Patienten. Ein Zweitgutachten ist nicht einzuholen, wenn die psychotherapeutische Behandlung auf Grund einer Stellungnahme der Gutachterin oder des Gutachters abgelehnt wurde, weil die Therapeutin oder der Therapeut die in Anlage 3 zur BBhV aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt.

18a.4.8

Nach Erhalt der Unterlagen beauftragt die Festsetzungsstelle eine oder einen nach § 12 Absatz 16 der Psychotherapie-Vereinbarung für die Erstellung von Zweitgutachten bestellte Gutachterin oder bestellten Gutachter. Die Festsetzungsstelle leitet ihr oder ihm zugleich folgende Unterlagen zu:
– den verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Therapeutin oder des Therapeuten,
– Kopie des Psychotherapiegutachtens,
– einen an die Festsetzungsstelle adressierten Freiumschlag und
– einen an die Therapeutin oder den Therapeuten adressierten Freiumschlag.

Ist die oder der die psychotherapeutische Behandlung ablehnende Gutachterin oder Gutachter gleichzeitig nach § 12 Absatz 16 der Psychotherapie-Vereinbarung für die Erstellung von Zweitgutachten bestellte Gutachterin oder bestellter Gutachter, ist eine andere oder ein anderer nach § 12 Absatz 16 der Psychotherapie-Vereinbarung für die Erstellung von Zweitgutachten bestellte Gutachterin oder bestellter Gutachter einzuschalten.

18a.4.9
Die oder der nach § 12 Absatz 16 der Psychotherapie-Vereinbarung für die Erstellung von Zweitgutachten bestellte Gutachterin oder bestellte Gutachter übermittelt ihre oder seine Stellungnahme nach Formblatt 7.1 bzw. 7.2 in dem einen Freiumschlag der Festsetzungsstelle und in dem zweiten Freiumschlag direkt der Therapeutin oder dem Therapeuten. Auf Grundlage dieser Stellungnahme hilft die Festsetzungsstelle dem Widerspruch ab (§ 72 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) oder der beihilfeberechtigten Person wird ein Widerspruchsbescheid erteilt (§ 73 Absatz 1 VwGO).

18a.4.10
Bei einer Verlängerung der Behandlung oder Folgebehandlung leitet die Festsetzungsstelle den von der Therapeutin oder dem Therapeuten begründeten Verlängerungsbericht auf dem Formblatt 4 nach Anhang 2 mit zwei Freiumschlägen der Gutachterin oder dem Gutachter zu, welche oder welcher das Erstgutachten erstellt hat. Dabei ist das Formblatt 6 nach Anhang 2 um die zusätzlichen Angaben bei Folgebegutachtung zu ergänzen. 3Im Übrigen gelten die Nummern 18a.4.5 bis 18a.4.8 entsprechend.

18a.4.11
Um eine Konzentration auf einzelne Gutachterinnen und Gutachter zu vermeiden, sind die Anträge zur Stellungnahme von der Festsetzungsstelle den Gutachterinnen, Gutachtern oder den nach § 12 Absatz 16 der Psychotherapie-Vereinbarung bestellten Gutachterinnen oder bestellten Gutachtern im Rotationsverfahren zuzuleiten.

18a.4.12
Die Festsetzungsstelle trägt die Kosten des Gutachtens bis zur in der Gutachterhonorar-Vereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit dem GKV-Spitzenverband vereinbarten Höhe zuzüglich der Umsatzsteuer, soweit diese in Rechnung gestellt wird, sowie die Aufwendungen für die Abrechnung der Nummer 808 der Anlage zur GOÄ für die Einleitung des Gutachterverfahrens. Die Vereinbarung vom 16. Mai 2019 sieht derzeit eine Vergütung von Gutachteraufträgen für Gutachten in Höhe von 50 Euro und für Zweitgutachten in Höhe von 85 Euro vor.

18a.5
Zu Absatz 5
(unbesetzt)

18a.6
Zu Absatz 6
Soweit im Rahmen der Kurzzeittherapie Bezugspersonen einzubeziehen sind, ist § 19 Absatz 4, gegebenenfalls i. V. m. § 20 Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die medizinische Notwendigkeit die Therapeutin oder der Therapeut eigenverantwortlich entscheidet.

18a.7
Zu Absatz 7
(unbesetzt)


 

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Red 20230904 / 20210316

 

 

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