Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 55 Geheimhaltungspflicht

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Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)

§ 55 Geheimhaltungspflicht

Die bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten.

Red 20210317

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV

55 Zu § 55 Geheimhaltungspflicht
55.1 Zu Absatz 1
55.1.1 Eine gesetzliche Bestimmung zur Weitergabe personenbezogener Daten ergibt sich z. B. aus den §§ 106, 108 und 111 des Bundesbeamtengesetzes. Aus diesen Vorschriften ergibt sich jedoch grundsätzlich keine Berechtigung oder Verpflichtung zur Weitergabe von Gesundheitsdaten.
55.2 Zu Absatz 2
55.2.1 Diese Vorschrift regelt die Befugnis der Festsetzungsstelle zur Weitergabe der personenbezogenen Daten, die für die Berechnung oder Gewährung der Besoldung oder Versorgung oder des Kindergeldes maßgeblich sind. Die Weitergabe von gesundheitsbezogenen Daten ist für die Festsetzung der Besoldung oder Versorgung oder zur Prüfung der Kindergeldberechtigung nicht erforderlich; diese Daten dürfen daher ohne Zustimmung der oder des Betroffenen nicht an die die Bezüge festsetzenden Stellen weitergegeben werden.


 

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