Beihilfe in Bund und Ländern: Einleitung

 

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Zur Gesamtübersicht "Beihilfe in Bund und Ländern"

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

3------ Gesundheitsversicherung, Pflege und Beihilfe

5 Private Krankenversicherung

7------Die private Krankenversicherung (PKV)
8------Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung
10------Basistarif in der privaten Krankenversicherung
11------Portabilität von Altersrückstellungen

13 Gesetzliche Krankenversicherung und Pflege

15------Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
19------Versicherungsschutz für alle
21------Familienversicherung
21------Privat Versicherte
21------Einführung von Gesundheits-Karte und Patienten-Quittung
21------Gleiche Leistungen – feste Zuschüsse
22------Krankentransport-Richtlinie
23------Befundbezogene Festzuschüsse
23------Bonusregelungen
24------Härtefallregelungen gelten weiter
24------Reibungslose Übergänge in der Versorgung
24------Wahlfreiheit für die Versicherten
27------Pflegeversicherung als Zweig der Sozialversicherung
29------Pflegebedürftigkeit

35 Beihilferecht des Bundes

37------Das Beihilferecht des Bundes
42------Beihilfeberechtigung (§ 2 BBhV)
43------Berücksichtigungsfähige Personen (§ 4 BBhV)
50------Bemessungssätze in der Beihilfe (§ 46 BBhV)
53------Beihilfeantrag (§ 51 BBhV)
54------Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
58------Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)
62------ Kostenübernahme von Arbeitsunfähigkeits-/Bescheinigungen
62------Anrechnung von Leistungen
62------Nicht beihilfefähige Aufwendungen (§ 8 BBhV)
62------Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln (§ 22 BBhV)
64------Eigenbehalte und Belastungsgrenzen (§§ 49 und 50 BBhV)
65------Aufwendungen bei Krankheit
74------ Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
79------Zahnärztliche Leistungen (§§ 14 ff. BBhV)
83------Vorsorge- bzw. Früherkennungsmaßnahmen (§ 41 BBhV)
88------Aufwendungen bei Geburten
88------Beihilfe im Ausland (§ 11 BBhV)
90------Beihilfe nach dem Tod des Beihilfeberechtigten
90------Dauernde Pflegebedürftigkeit (§§ 37 BBhV ff.)

109 Rehabilitation und Kurorte

111------ Rehabilitation und Kurorte gemäß Heilbäder- und Kurorteverzeichnis
114------Stationäre und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen
121------Anschlussheil- und Suchtbehandlungen (§ 34 BBhV)
125------ Allgemeine Informationen zur medizinischen Rehabilitation und Anschlussheilbehandlung
127------ Aufwendungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union entstanden sind

131 Beihilferegelungen in den Ländern

133------Beihilferegelungen in den Ländern
135------Baden-Württemberg
144------Bayern
149------Berlin
152------Brandenburg
153------Bremen
157------Hamburg
165------Hessen
173------Mecklenburg-Vorpommern
175------Niedersachsen
180------Nordrhein-Westfalen
192------Rheinland-Pfalz
198------Saarland
203------Sachsen
209------Sachsen-Anhalt
211------Schleswig-Holstein
216------Thüringen

221 Rechtsvorschriften

224------ Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Bundesbeihilfeverordnung (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV)
226 ------ Anlagen der Bundebeihilfeverordnung (BBhV)

259 Stichwortverzeichnis

Gesundheitsversicherung, Pflege und Beihilfe

Allgemeines zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beihilfe

 

 

 

Einleitung

3------ Gesundheitsversicherung, Pflege und Beihilfe

Gesundheitsversicherung, Pflege und Beihilfe
Allgemeines zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beihilfe

Die Beihilfe ist das eigenständige Krankensicherungssystem für die Beamten und Richter. Für Soldaten – und teilweise Beamte in den Vollzugsdiensten – kann die Krankensicherung auch in Form der sog. Heilfürsorge oder truppenärztlicher Versorgung ausgestaltet sein. Zusätzlich bestehen Sonderregelungen im Bereich der Postnachfolgeunternehmen („Postbeamtenkrankenkasse“) bzw. Bahn („KVB“).

Das Beihilfesystem umfasst die Aufwendungen des Dienstherrn im Rahmen der Fürsorgepflicht für Krankheits-, Pflege- und Geburtsfälle sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen. Die Leistungen ergänzen in diesen Fällen die Eigenvorsorge des Beamten in Form der Restkostenabsicherung der privaten Krankenversicherung, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.

Auch für Personen, die (freie) Heilfürsorge erhalten, sind die Beihilfevorschriften relevant: Beihilfe wird berücksichtigungsfähigen Angehörigen sowie Soldaten im Ruhestand gewährt.

Leistungen des eigenständigen Beihilfesystems erfolgen im Gegensatz zum grundsätzlichen Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung als Kostenerstattung. Der Beamte, der nicht freiwillig gesetzlich versichert ist, erhält eine Rechnung als Privatpatient, begleicht diese und bekommt die beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend dem Beihilfebemessungssatz erstattet.

Der Beihilfesatz beträgt in der Regel
- 50 Prozent für aktive Beamte,
- 70 Prozent für Versorgungsempfänger bzw. Ehepartner und
- 80 Prozent für Kinder bzw. Waisen.

Geregelt ist die Gewährung von Beihilfeleistungen in den Beihilfeverordnungen des Bundes (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) sowie der Länder – jeweils aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen in den jeweiligen Beamtengesetzen. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es somit nicht. Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt haben die Beihilfevorschriften des Bundes übernommen. In den anderen Ländern weichen die Vorschriften teilweise in geringem Umfang, teils jedoch auch erheblich ab. Beispiele hierfür sind die Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer), Zuzahlungen zu Medikamenten, Zuzahlungen bei sonstigen Leistungen bzw.
Kostendämpfungspauschalen oder Antragsgrenzen.

In diesem Ratgeber wird der wesentliche Inhalt der Beihilferegelungen des Bundes dargestellt. Die geltenden aktuellen Bestimmungen der Länder werden insoweit erläutert, als sie in wichtigen Teilen von den Bundesregelungen abweichen (E siehe Seiten 131 ff.). Wegen der Komplexität und der Fülle der Regelungen können in diesem Ratgeber nicht alle Einzelheiten dargestellt werden.

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde festgelegt, dass Beamte zum 1. Januar 2009 ebenfalls über eine ergänzende Versicherung verfügen müssen – trotz der bestehenden Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V. In der Regel wurde trotzdem schon bislang ergänzend zur Beihilfe des Dienstherrn durch die Beamten eine freiwillige private Krankenversicherung abgeschlossen.

 

Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei
(2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch
1. während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie
2. in den Fällen des § 17 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung. […]
Auszug aus § 70 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG); § 17 Abs. 3 der Sonderurlaubsverordnung betrifft Urlaub unter Wegfall der Bezüge bis zu einem Monat.

Dieses Buch widmet sich insbesondere der Beihilfe des Bundes – und ergänzend den Regelungen der einzelnen Bundesländer. Trotzdem ist es unerlässlich, zusätzlich auf die gesetzliche und die private Krankenversicherung einzugehen: Während die Beihilfe nur im Zusammenspiel mit der privaten Krankenversicherung ihre Wirkung entfaltet, stellt für viele Beamte und Versorgungsempfänger die gesetzliche Krankenversicherung mit der Beihilfe als „kleiner Ergänzung“ das alleinige Sicherungssystem dar.

Pauschale Beihilfegewährung

Zum 1. August 2018 ist in der Freien und Hansestadt Hamburg die Möglichkeit eröffnet worden, die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung mit einer pauschalen Beihilfegewährung – einer Art Arbeitgeberzuschuss – zu ergänzen.

Inzwischen wurde eine ähnliche Regelung der pauschalierten Beihilfe auch in weiteren Ländern eingeführt. Im Kapitel „Beihilfeleistungen in den Ländern“ finden Sie hierzu weitere Informationen (siehe Seiten 131 ff.).


 

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