Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
Neu aufgelegt im August 2026: Ratgeber Beihilferecht für 7,50 Euro zzgl. Versand und MwSt.

Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken
|
OnlineService für 10 Euro
Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden:
Sie finden im Portal OnlineService zehn Ratgeber bzw. eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos
|
Zur Übersicht der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)
Abschnitt 3
Rehabilitation
§ 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 oder § 111c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. Satz 1 gilt auch für Anschlussheilbehandlungen, wenn diese nach einer ambulanten Operation, Strahlen- oder Chemotherapie notwendig sind.
(2) Aufwendungen für ärztlich verordnete Suchtbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder Entwöhnungen in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Aufwendungen für die ambulante Nachsorge nach einer stationären Entwöhnungsbehandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig.
(3) Die Beihilfefähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die ärztliche Verordnung die Rehabilitationsmaßnahme jeweils nach Art und Dauer begründet. Die Einrichtung muss für die Durchführung der Anschlussheil- oder Suchtbehandlung geeignet sein. Maßnahmen nach Absatz 2 sind nur nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. In Ausnahmefällen kann die Zustimmung nachträglich erfolgen.
(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend, jedoch ohne die zeitliche Begrenzung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.
(5) Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderung sind beihilfefähig
1. bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1,
2. bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den für Fahrten in der niedrigsten Beförderungsklasse anfallenden Kosten,
3. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrtzeugs entsprechend § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes, jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,
4. bei Benutzung eines Taxis nur, wenn der Festsetzungsstelle auf Grund einer ärztlichen Bestätigung die Notwendigkeit der Beförderung nachgewiesen wird und die Festsetzungsstelle die Aufwendungen vorher anerkannt hat.
(6) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a und § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 beihilfefähig.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV
34 Zu § 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlung
34.1 Zu Absatz 1
34.1.1 Der Begriff der Anschlussheilbehandlung ist identisch mit dem der Anschlussrehabilitation. Im Rahmen der medizinischen Rehabilitationsleistungen kommen Behandlungen in direktem Anschluss an einen stationären Krankenhausaufenthalt oder an damit in Zusammenhang stehende ambulante ärztliche Leistungen in Betracht, wenn diese medizinisch erforderlich sind, um die Ziele der Rehabilitation zu erreichen – zum Beispiel nach einem Unfall oder Schlaganfall.
34.1.2 Eine Anschlussheilbehandlung soll sich unmittelbar an eine Krankenhausbehandlung oder an die im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung stehende ambulante ärztliche Behandlung anschließen. Als unmittelbar gilt der Anschluss auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich.
34.2 Zu Absatz 2
34.2.1 Über die Beihilfefähigkeit entscheidet die Festsetzungsstelle im Rahmen des Voranerkennungsverfahrens (s. Absatz 3 Satz 3). Die Suchtbehandlung kann entweder als medizinische Rehabilitation oder als Entwöhnung durchgeführt werden. Die Vorschrift sieht die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen sowohl für stationäre als auch für ambulante Maßnahmen vor.
34.2.2 Aufwendungen für die ambulante Nachsorge sind grundsätzlich angemessen, wenn sie nach einer Bestätigung der Einrichtung in gleicher Höhe auch von den gesetzlichen Krankenversicherungen getragen werden. Absatz 2 lässt jedoch Raum für besonders begründete Einzelfallentscheidungen der Festsetzungsstelle.
34.3 Zu Absatz 3
34.3.1 Aufwendungen für Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sind beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet sind. Die ärztliche Verordnung muss Angaben zu Art, Dauer und Inhalt der beabsichtigten Maßnahme enthalten. Um eine unvoreingenommene Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahme sicherzustellen, darf die Verordnung nicht von der die Maßnahme durchführenden Einrichtung stammen. Die Notwendigkeit einer Verlängerung der Maßnahme ist von der durchführenden Einrichtung festzustellen.
34.3.2 Die vorherige Zustimmung der Festsetzungsstelle bei Suchtbehandlungen dient dem Schutz der Beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähiger Angehöriger und der Rechtssicherheit, indem sie der Festsetzungsstelle ermöglicht, vor Entstehung der regelmäßig hohen Aufwendungen auf etwaige Bedenken gegen deren Notwendigkeit und Angemessenheit (§ 6) hinzuweisen. Sofern in begründeten Ausnahmefällen, z. B. wegen Eilbedürftigkeit einer Maßnahme, eine vorherige Zustimmung der Festsetzungsstelle nicht eingeholt werden kann, kann die Zustimmung nachträglich erfolgen.
34.3.3 Die Einrichtungen, in denen die entsprechenden Maßnahmen durchgeführt werden, müssen für die Durchführung der Maßnahme geeignet sein. Einrichtungen können ohne weitere Prüfung als geeignet angesehen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Anerkennung der Maßnahme durch Träger der Sozialversicherung (z. B. Träger der Kranken-, der Renten- oder gegebenenfalls auch der Unfallversicherung) bieten.
34.4 Zu Absatz 4
34.4.1 Durch diese Norm wird festgelegt, dass für Anschlussheil- und Suchtbehandlungen die §§ 26 (Krankenhausleistungen) und 31 (Fahrtkosten) entsprechend gelten. Damit wird z. B. klargestellt, dass für stationäre Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowohl Wahlleistungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 als auch die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson (§ 26 Abs. 1 Nr. 4) beihilfefähig sind. Vergleichsberechnungen sind nicht erforderlich.
 |
Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.)
Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 - also fast 30 Jahre - die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen und zur Beihilfe in Bund und Ländern). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Verfügbar sind die Bücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern und Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung |
Red 20260911
mehr zu: Bundesbeihilfeverordnung
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) weggefallen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1) weggefallen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): Anlage 6 (zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c) weggefallen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) weggefallen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): Anlage 8 (zu § 22 Absatz 4) Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimitte
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): Anlage 9 (zu § 23 Abs.1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel ab 01.02.2026
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1) Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4) Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): Anlage 12 (zu § 25 Abs. 1, 2 und 4) Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): Anlage 13 (zu § 41 Abs. 1 Satz 3) Beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): Anlage 14 (zu § 41 Abs. 3) weggefallen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): Anlage 14a (zu § 41 Abs. 4) weggefallen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): Anlage 15 weggefallen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): Anlage 16 (zu § 51a Absatz 2
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 1 Regelungsgegenstand
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 2 Beihilfeberechtigte Personen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 4 Berücksichtigungsfähige Personen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 5 Konkurrenzen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 9 Anrechnung von Leistungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 10 Beihilfeanspruch
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 11 Aufwendungen im Ausland
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 12 Ärztliche Leistungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 14 Zahnärztliche Leistungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 15 Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 15a Kieferorthopädische Leistungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 15b Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 16 Auslagen, Material- und Laborkosten
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 18 Psychotherapeutische Leistungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 18a Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 19 Psychosomatische Grundversorgung
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 20a Systemische Therapie
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 21 Psychosomatische Grundversorgung
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 22 Arznei- und Verbandmittel
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 23 Heilmittel
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 24 Komplextherapie besondere Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 25a Digitale Gesundheitsanwendungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 26 Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 26a Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 26b Übergangspflege im Krankenhaus
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 27a Außerklinische Intensivpflege
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 28 Familien- und Haushaltshilfe
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 30 Soziotherapie
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 30a Neuropsychologische Therapie
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 31 Fahrtkosten
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 32 Unterkunftskosten
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 35 Rehabilitationsmaßnahmen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 38 Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 38a Häusliche Pflege
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 38b Kombinationsleistungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 38c Verhinderungspflege, Versorgung der pflegebedürftigen Person bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 38d Teilstationäre Pflege
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 38e Kurzzeitpflege
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 38f Ambulant betreute Wohngruppen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 38g Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 38h Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 39 Vollstationäre Pflege
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 39a Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 40 Palliativversorgung
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 40a Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 42 Schwangerschaft und Geburt
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 43 Künstliche Befruchtung
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 43a Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 44 Überführungskosten
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 45a Organspende und andere Spenden
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 45b Klinisches Krebsregister
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 46 Bemessung der Beihilfe
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 47 Abweichender Bemessungssatz
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 48 Begrenzung der Beihilfe
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 49 Eigenbehalte
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 50 Belastungsgrenzen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 51 Bewilligungsverfahren
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 51a
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 52 Zuordnung von Aufwendungen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 53 (weggefallen)
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 54 Antragsfrist
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 55 Geheimhaltungspflicht
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 56 Festsetzungsstellen
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 57 Verwaltungsvorschriften (weggefallen)
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 58 Übergangsvorschriften
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 59 Inkrafttreten
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) - Übersicht