Beihilfeverordnung des Bundes, Anlage 13 zu § 41 Abs. 1 Satz 3: Beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen

 

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Zur Übersicht der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV):

 

Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)

Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3)

Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen

1    Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen

1.1    Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz

1.2    Früherkennungsuntersuchungen

1.2.1    U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben

1.2.2    U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben

1.2.3    J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben

2    Schutzimpfungen

2.1    Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen

2.2    Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen


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