Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen
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Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)
§ 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen
(1) Der Bund beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn
1. beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen Leistungen der Pflegeversicherung
a) beziehen oder
b) beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht und
2. eine entsprechende Vereinbarung des Bundes und den Trägern der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.
Der von der Festsetzungsstelle zu zahlende Betrag wird durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bekanntgegeben.
(2) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen nach Maßgabe der §§ 38 bis 38g und der §§ 39 bis 39b, wenn sie pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV
37 Zu § 37 Grundsatz (bleibt frei) (seit 01.01.2021 lautet § 37 "Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen")
37.2 Zu Absatz 2
37.2.1 Die Beihilfefähigkeit umfasst die bei einer häuslichen, teilstationären und stationären Pflege entstehenden Aufwendungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sowie Betreuungsleistungen. Aufwendungen für eine notwendige Behandlungspflege sind daneben nach § 27 BBhV beihilfefähig.
37.2.2 Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
37.2.3 Krankheiten oder Behinderungen sind
– Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
– Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
– Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
37.2.4 Hilfe besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind im Bereich
– der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
– der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
– der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
– der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
37.2.5 Bei Kindern ist der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.
37.2.6 Der Umfang des beihilfefähigen Pflegeaufwandes ist abhängig von der Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen:
Pflegestufe I: Erheblich Pflegebedürftige sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftige sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftige sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
37.2.7 Dem Antrag auf Beihilfe sind Nachweise über die Pflegebedürftigkeit, die Zuordnung zu einer bestimmten Pflegestufe sowie über das Vorliegen eines ggf. erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs nach § 45 a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beizufügen. Für Versicherte der privaten oder sozialen Pflegeversicherung hat deren Versicherung die Pflegebedürftigkeit, die Stufe der Pflegebedürftigkeit sowie das Vorliegen eines ggf. erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs nach § 45 a des Elften Buches Sozialgesetzbuch feststellen zu lassen (gesetzliche Verpflichtung). Diese Feststellungen sind auch für die Festsetzungsstelle maßgebend und dieser von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller in geeigneter Weise zugänglich zu machen (z. B. Abschrift des Gutachtens, ggf. schriftliche Leistungszusage der Versicherung). Ohne einen derartigen Nachweis ist eine Bearbeitung des Antrages nicht möglich (vgl. § 22 VwVfG). Entsprechendes gilt auch für das Vorliegen eines außergewöhnlich hohen Pflegeaufwandes bei Schwerstpflegebedürftigen.
37.2.8 Besteht keine Pflegeversicherung, ist von der Festsetzungsstelle ein Gutachten einzuholen, aus dem die Pflegebedürftigkeit, die Zuordnung zu einer Pflegestufe sowie das Vorliegen eines ggf. erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs nach § 45 a des Elften Buches Sozialgesetzbuch hervorgehen. Die Beihilfe zu den pflegebedingten Aufwendungen für die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen wird entsprechend ihres oder seines Bemessungssatzes nach § 46 gewährt.
37.2.9 Erhebt der Beihilfeberechtigte gegen einen Beihilfebescheid Widerspruch mit der Begründung, die von der Pflegeversicherung anerkannte Pflegestufe sei zu niedrig, ist der Widerspruch zwar zulässig, jedoch ist die Entscheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Feststellung der Pflegeversicherung auszusetzen; sodann ist unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Feststellung der Pflegeversicherung über den Widerspruch zu entscheiden.
37.2.10 Die Beschäftigung und Betreuung z. B. in einer Werkstatt für Behinderte ist keine Pflege im Sinne des § 37. Werkstattgebühren und Versicherungsbeiträge für Behinderte sind deshalb nicht beihilfefähig. Ebenfalls nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen, die durch einen zur Erfüllung der Schulpflicht vorgeschriebenen Sonderschulunterricht entstehen (z. B. Fahrtkosten).
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Red 20260911
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