Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV): § 37 Grundsatz

 

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Beihilfeverordnung des Bundes:
§ 37 Grundsatz

(1) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige Leistungen der Pflegeversicherung
1. beziehen oder
2. beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.
(2) Pflegebedürftige im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen, sobald die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Stufen der Pflegebedürftigkeit) erfüllt sind. Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des § 45 a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, erhalten auch Beihilfe zu den Aufwendungen für Betreuungsleistungen nach § 45 b des Elften Buches Sozialgesetzbuch.


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