Beihilfeverordnung des Landes Schleswig-Holstein: § 14 Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen

Vorteile für Beamte und den Öffentlichen Dienst:
Auch mit Angeboten von Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst (Geldanlage, Kredite, Baufinanzierung, Sparen, Vorsorgen, Versichern): Vergleichen - Auswählen - Beste Konditionen sichern


Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Schleswig-Holstein:

§ 14 Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen

(1) Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen die folgenden Aufwendungen beihilfefähig:
1. bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
2. bei Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr, wobei die Untersuchung auch bis zu 12 Monate vor und nach diesem Zeitintervall durchgeführt werden kann (Toleranzgrenze),
3. bei Frauen vom Beginn des zwanzigsten, bei Männern vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an die Kosten für jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
4. bei Personen von der Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres an die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit. Diese Aufwendungen sind jedes zweite Jahr beihilfefähig,
5. bei Personen vom Beginn des sechsundfünfzigsten Lebensjahres die Aufwendungen für eine Koloskopie. Eine zweite Koloskopie ist frühestens nach zehn Jahren beihilfefähig,
6. bei Frauen vom Beginn des fünfzigsten bis zur Vollendung des siebzigsten Lebensjahres die Aufwendungen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening. Diese Aufwendungen sind alle 24 Monate beihilfefähig.
(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach den Nummern 100 bis 102 und 200 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 2320).
(3) Beihilfefähig sind Aufwendungen für Schutzimpfungen, ausgenommen jedoch solche aus Anlass privater Reisen in Gebiete außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für Adipositasschulungen bei berücksichtigungsfähigen Kindern bis zu einem Pauschalbetrag von je 1000,00 Euro.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung -Private Krankenversicherungen - Tarifvergleich - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

Rund um die Beihilfe in Bund und Ländern:
Beihilfevorschriften www.beihilfevorschriften.de
Taschenbuch zum Beihilferecht in Bund und Ländern für nur 7,50 Euro: >>>zur Bestellung Infos zu Kliniken www.klinikverzeichnis-online.de I Infos zu Heilkurorte www.heilkurorte.de I


mehr zu: Beihilfenverordnung
Home | www.die-beihilfe.de | Datenschutz | Impressum   © 2023