Beihilfeverordnung des Landes Bayern: § 44 Sonstige Aufwendungen

 

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§ 44 Sonstige Aufwendungen

Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für
1. organspendende Personen, wenn die Empfängerperson beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist, im Rahmen der §§ 8 bis 13, 18, 19 und 25 bis 28, soweit sie bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen; beihilfefähig ist auch der von der organspendenden Person nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen. Dies gilt auch für als Organspender vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, dass sie dafür nicht in Betracht kommen;
2. eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe;
3. Erste Hilfe.


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