Beihilferegelungen in den Ländern: Baden-Württemberg

 

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Beihilferegelungen in den Ländern: Baden-Württemberg

 

Hier informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Baden-Württemberg


Rechtsgrundlage:
Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) aufgrund von § 48 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG)

Aktuelles
Baden-Württemberg hat zum 01.01.2017 eine neue Beihilfeverordnung erlassen. Den gesamten Text der neuen Verordnung und die wichtigsten Änderungen können Sie in einer Zusammenstellung unter www.beihilfevorschriften.de einsehen.

Antragsgrenzen & Fristen

Die bisher notwendige Mindestantragssumme zur Stellung von Beihilfeanträgen in Höhe von 300,00 Euro wurde aufgehoben.

Der Beihilfeantrag ist vor Ablauf von zwei Kalenderjahren zu stellen, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen bzw. der ersten Ausstellung der Rechnung folgen. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch.

Möglichkeit der Direktabrechnung bei der Beihilfe

Ab dem 01.03.2016 kann die Beihilfestelle bei stationären Aufenthalten die Beihilfe direkt an den Rechnungssteller auszahlen. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Antrag auf Direktabrechnung und die Bereitschaft der Einrichtung, direkt mit der Beihilfestelle abzurechnen. Die direkte Abrechnung ist für stationäre Behandlungen in Krankenhäusern, Privatkliniken, Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen, Rehabilitations- und Suchteinrichtungen sowie für stationäre Pflegeleistungen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen vorgesehen.

Arzneimittel

Aufwendungen für die von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und Teststreifen für Körperflüssigkeiten sind grundsätzlich beihilfefähig.

Keine Arzneimittel im Sinne der BVO und damit nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,
- Nahrungsergänzungsmittel, die als solche gekennzeichnet sind,
- diätetische Lebensmittel, die mit den Zusätzen „Diät“, „diätetisch“, „Kost“, „Nahrung“ oder „Lebensmittel“ gekennzeichnet sind,
- Medizinprodukte,
- nicht verschreibungspflichtige Vitamin- und Mineralstoffpräparate und
- Mittel, die zur Empfängnisregelung oder Potenzbeeinflussung verordnet werden.

Davon sind ausnahmsweise als Arzneimittel beihilfefähig:
- Nahrungsergänzungsmittel, Vitamin- und Mineralstoffpräparate, wenn nach begründetem medizinischem Gutachten (in der Regel des Gesundheitsamts) die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist.
- Aufwendungen für Mittel zur Vorbeugung gegen Rachitis und Karies bei Kindern unter drei Jahren,
- Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren nach ärztlicher Bescheinigung und soweit die Aufwendungen hierfür vierteljährlich 360,00 Euro übersteigen; Aufwendungen für chemisch definierte Formeldiäten sind ohne Abzug von vierteljährlich 360,00 Euro beihilfefähig, wenn die Kosten zusätzlich zu den für die übliche Diätnahrung entstehen,
- Elementardiäten für Kinder unter drei Jahren mit Kuhmilcheiweiß-Allergie sowie bei
- Neurodermitis für einen Zeitraum von insgesamt einem halben Jahr, wenn sie für diagnostische Zwecke eingesetzt werden und
- Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukt zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, in Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen. Das können beispielsweise Spülflüssigkeiten in Zusammenhang mit operativen Eingriffen oder Tränenflüssigkeit sein.

Beihilfebemessungssätze

50 Prozent für Beihilfeberechtigte
50 Prozent für berücksichtigungsfähige Ehe gatten
50 Prozent für Versorgungsempfänger
80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder

Bei Pflegeleistungen beträgt der Beihilfebemessungssatz auch weiterhin 70 Prozent.

Übergangsregelung für am 31.12.2012 vorhandene Beamte:

Für berücksichtigungsfähige Ehegatten bzw. Versorgungsempfänger wurde der Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent auf 50 Prozent abgesenkt. Jedoch findet der Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent für am 31.12.2012 vorhandene Beamte weiter Anwendung; gleiches gilt für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Geltungsbereich wechselnde Personen, die zum Stichtag bei einem anderen Dienstherrn beihilfeberechtigt waren.

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 Prozent. Er vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig waren.

Berücksichtigungsfähige Personen

Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Angehörige: 10.000,00 Euro Übergangsregelung für am 31.12.2012 vorhandene Beamte:

Die bisherige 18.000,00 Euro-Grenze findet für am 31. Dezember 2012 vorhandene Ehegatten bzw. Lebenspartner, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, weiterhin Anwendung. Gleiches gilt dann, wenn ein Härtefall durch die Neuregelung entstehen würde. Eingetragene Lebenspartner sind als berücksichtigungsfähig Angehörige in das Beihilferecht einbezogen.

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Keine Praxisgebühr, keine Zuzahlung zu Arzneimitteln, keine Belastungsgrenze. Die jährliche Kostendämpfungspauschale beträgt ab dem 01.01.2013 jährlich:

 


Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst richtet sich die Kostendämpfungspauschale nach der Eingangsbesoldungsgruppe. Änderungen der Besoldung im Laufe des Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe.

Geburt

Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird eine pauschale Beihilfe in Höhe von 250,00 Euro gewährt.

Heilpraktiker

Leistungen der Heilpraktiker sind beihilfefähig in Höhe der Beträge, die für vergleichbare Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte angemessen sind.

Pflege
- Ambulant
- Stationär


Abweichungen zum Bund bei stationärer Pflege:
Die pflegebedingten Aufwendungen zur stationären Pflege sind grundsätzlich in vollem Umfang (ggf. über die Stufenbeiträge hinaus) zum jeweiligen Bemessungssatz beihilfefähig. Neben den Aufwendungen für die vollstationäre Pflege sind auch die Aufwendungen für die Unterkunft (einschließlich Investitionskosten und Verpflegung) nach Abzug eines Eigenanteils beihilfefähig.

Der Eigenanteil beträgt bei Beihilfeberechtigten mit
- einem Angehörigen 250,00 Euro,
- zwei Angehörigen 220,00 Euro,
- drei Angehörigen 190,00 Euro,
- mehr als drei Angehörigen pro Kalendermonat 160,00 Euro.

Die Beträge gelten für jede Person, wenn mehr als eine Person vollstationär pflegebedürftig ist. Bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen beträgt der Eigenanteil 70 Prozent der Bruttobezüge sowie der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Übersteigt der Eigenanteil die beihilfefähigen Aufwendungen für die Unterkunft einschließlich der Investitionskosten und Verpflegung, wird hierzu keine Beihilfe gewährt.

Privatkliniken

Die Beihilfefähigkeit der Kosten für eine stationäre Behandlung in einem für die Behandlung gesetzlich krankenversicherter Personen nicht zugelassenen Krankenhaus wird betragsmäßig begrenzt, es erfolgt in jedem Fall eine Vergleichsberechnung. Dabei sind die Vergleichskosten auf folgende Beträge begrenzt bzw. folgende Aufwendungen beihilfefähig:

In Kliniken, die Indikationen behandeln, die mit DRG-Fallpauschalen abgerechnet werden können, werden die Kosten auf den oberen Grenzwert des Bundesbasisfallwertkorridors begrenzt. Das entspricht in etwa auch dem Betrag, den die Gesetzliche Krankenversicherung bei vergleichbaren Behandlungen in den von ihnen zugelassenen Krankenhäusern übernimmt.
- In Kliniken, die Indikationen behandeln, die nicht mit DRG-Fallpauschalen abgerechnet werden können (z.B. Psychosomatische oder Psychotherapeutische Indikationen) erfolgt eine Begrenzung auf folgende Tagesgesamtkostenbeträge:
- bei vollstationärer Behandlung Volljähriger: bis zu 293,80 Euro pro Abrechnungstag und
- bei vollstationärer Behandlung Minderjähriger: bis zu 462,80 Euro pro Abrechnungstag.
- Sonstige Entgelte und Zuschläge (z.B. Zusatzentgelte, Ausbildungszuschlag, DRG-Systemzuschlag) finden bei Vergleichsberechnungen keine Berücksichtigung.

- Neben den genannten Aufwendungen sind gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft in einem Zweitbettzimmer bis zu einem pauschalen Höchstbetrag (im Jahr 2016 = 50,92 Euro pro Tag), sowie gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen dem Grunde nach beihilfefähig, soweit hierfür der Beihilfebeitrag von 22,00 Euro je Monat geleistet wird.

Gesondert berechnete belegärztliche Leistungen:
- Fahrkosten nach Maßgabe des § 10a Nummer 4 bis zu 120,00 Euro für die einfache Entfernung.
- Für eine medizinisch notwendige Unterbringung einer Begleitperson derzeit bis zu 45,00 Euro pro Tag.
- Besondere Bestimmungen gelten für Aufwendungen, die im Rahmen einer Notfallbehandlung in einer Privatklinik entstehen, wenn eine notfallmäßige Aufnahme in ein zugelassenes Krankenhaus nicht möglich war.

Beginn Kasten S. 140

Kostenvoranschlag einholen
Kostenvoranschläge können vor der Aufnahme bei einem geplanten stationären Aufenthalt dem Landesamt zur Prüfung der Beihilfefähigkeit vorgelegt werden!

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Behandlungen und Rehabilitation in nicht als Krankenhaus zugelassenen stationären Einrichtungen (Anschlussheilbehandlung, Suchtbehandlung sowie medizinische Rehabilitation) sind grundsätzlich beihilfefähig.

Für Rehabilitationsbehandlungen in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation ist statt eines amtsärztlichen Gutachtens die begründete Bescheinigung eines Arztes vorzulegen, der nicht mit der Einrichtung verbunden ist.

Stationäre Rehabilitation

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen einer stationären Rehabilitationsbehandlung ist die begründete Bescheinigung eines Arztes, der nicht mit der Einrichtung verbunden ist. Diese muss darlegen, ob die Art und Schwere der Erkrankung eine stationäre Behandlung und die vorgesehene Dauer medizinisch notwendig macht und weshalb eine ambulante Behandlung oder eine Kur nicht ausreichend ist.

Beihilfefähige Aufwendungen bei Rehabilitationsbehandlungen:

Einzelentgelte, Pauschalpreise und Tagessätze von Rehabilitationseinrichtungen, die die Kostenanteile Pflege, Unterkunft und Verpflegung beinhalten, sind nur bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung beihilfefähig, unabhängig davon welchen Tagessatz und aus welchen Gründen die Einrichtung einen anderen Tagessatz in Rechnung gestellt hat. Daneben sind weiterhin gesondert in Rechnung gestellte Arztleistungen, Arzneimittel, Heilbehandlungen sowie Fahrkosten bis zu 120,00 Euro für die einfache Entfernung dem Grunde nach beihilfefähig. Pauschale Abrechnungen von Rehabilitationseinrichtungen, deren Pauschalbetrag neben dem eigentlichen Satz für Unterkunft, Pflege und Verpflegung auch Arztleistungen, Arzneimittel, Heilbehandlungen, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht beinhaltet, sind auf einen Betrag in Höhe von 200,00 Euro täglich beschränkt. Dieser Pauschalbetrag darf dabei aber keine Vergütungsanteile für nicht-medizinische Komfortleistungen enthalten. Dies sind insbesondere Gebühren für Internet, Telefon, Fernsehen, hotelähnliche Dienste wie Einkäufe, Fahrtservice usw. oder auch wenn die Kosten für eine Begleitperson damit abgegolten werden.

Kuren

Beihilfe wird gewährt zu
1. Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
2. Mütter- bzw. Vätergenesungskuren und Mutter-Kind-Kuren,
3. ambulanten Heilkuren.

Zu Kuren, die weit überwiegend der Vorsorge dienen, wird Beihilfe nicht gewährt; Gleiches gilt für Maßnahmen, deren Zweck eine berufliche Rehabilitation ist, wenn medizinisch keine kur-mäßigen Maßnahmen mehr erforderlich sind.

Voraussetzung ist, dass eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist und im laufenden und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren keine Kur durchgeführt und beendet wurde und eine ambulante ärztliche Behandlung oder Heilbehandlung außerhalb der Kurmaßnahme nicht ausreicht. Des Weiteren muss bei Kuren für aktive Beamte und Richter durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden, dass die Heilkur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit erforderlich ist. Ein Antrag kann über die jeweilige Dienststelle formlos gestellt werden; die Behandlung muss auf jeden Fall vor Beginn anerkannt worden sein. Bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen und Versorgungsempfängern muss die medizinische Notwendigkeit durch eine begründete ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Unterkunft und Verpflegung sind bis zu 26 EUR pro Tag, begrenzt auf 30 Tage beihilfefähig.

- Bei Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren:

Rechnet die Einrichtung nach einem mit einem Sozialleistungsträger vereinbarten Pauschalpreis ab, so ist die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf diesen Pauschalpreis begrenzt. Ambulanten Heilkuren müssen nach einem von einem Kurarzt des Heilkurortes erstellten Kurplan durchgeführt werden. Außerdem muss sie in einem im Heilkurorteverzeichnis aufgeführten Heilkurort durchgeführt werden. Aufwendungen für die Unterkunft in einer Ferienwohnung, in einem Appartement, im Wohnwagen, auf einem Campingplatz und dergleichen sind nicht erstattungsfähig.


Keine ambulanten Heilkuren für Versorgungsempfänger
Ambulante Heilkuren werden nur für Beamte und Richter gewährt, nicht mehr für Versorgungsempfänger sowie berücksichtigungsfähige Angehörige.

Sehhilfen

Brillen sind bei erstmaliger Anschaffung einer Fern- oder Nahbrille beihilfefähig oder wenn die letzte Anschaffung mindestens drei Jahre zurückliegt bzw. nicht mehr brauchbar ist (bis zu 20,50 Euro). Vom Optiker angepasste Brillengläser oder Kontaktlinsen sind bis zu 13,00 Euro je Sehhilfe beihilfefähig.

Todesfälle

Zu den Aufwendungen (Leichenschau, Einsargung, Überführung, Aufbahrung, Einäscherung, Beisetzung, Anlegung einer Grabstelle sowie Grundlage für einen Grabstein) wird eine Pauschalbeihilfe in Höhe von 1.900,00 Euro gewährt. Daneben sind Aufwendungen für den Sarg, die Urne etc. beihilfefähig. Diese Leistungen sind eingeschränkt, falls Sterbegeld zusteht:

Diese Ansprüche stehen vorrangig dem hinterbliebenen Ehegatten, dem hinterbliebenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, den leiblichen Kindern und Adoptivkindern eines verstorbenen Beihilfeberechtigten zu. Die Beihilfe wird demjenigen gewährt, der die Originalbelege zuerst vorlegt. Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tag vor dem Tod.

 

 

Tabelle S. 142_2

Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs

Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie die in § 37 des LBG BW genannten Kinder der Beamten und Versorgungsempfänger haben nach dem Tod des Beihilfeberechtigten bis zum Ende des Sterbemonats des Beihilfeberechtigten für sich und die bisher beim verstorbenen weiteren berücksichtigungsfähigen Angehörigen entstanden sind, eine Beihilfeberechtigung für die beihilfefähigen Aufwendungen. Eine wirksame Beihilfeantragstellung erfolgt in der Regel durch Vorlage eines Erbscheins.

Wahlleistungen

Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) sind nur gegen Zahlung eines Betrags von 22,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigtem und berücksichtigungsfähigem Angehörigen beihilfefähig. Wird – bei bezahltem Eigenbetrag – auf die vom Krankenhaus angebotenen Wahlleistungen verzichtet – d.h. dass das jeweilige Krankenhaus diese anbieten muss –, steht ein Tagegeld in Höhe von 22,00 Euro (wahlärztliche Leistungen) bzw. 11,00 Euro (Wahlleistung Unterkunft) je Pflegesatztag zu. Der monatliche Betrag wird von den Dienstbezügen abgezogen, wenn der Beihilfeberechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten verbindlich erklärt hat, dass er/sie und die berücksichtigungsfähigen Angehörigen beabsichtigen, Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen.

Zahnärztliche Leistungen

Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:
a) Nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn pro Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind, nach einem einzuholenden Gutachten,
b) bei großen Kieferdefekten in Folge Kieferbruch oder Kieferresektion, wenn nach einem einzuholenden Gutachten auf andere Weise Kauffähigkeit nicht hergestellt werden kann.

In anderen Fällen sind Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; dabei sind die gesamten Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu kürzen.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, F und H des Gebührenverzeichnisses der GOZ entstandenen Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten soweit sie 70 vom Hundert der ansonsten beihilfefähigen Aufwendungen übersteigen.


Beihilfe – App des kommunalen Versorgungsverbandes
Der kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg bietet für seine Beihilfeberechtigten eine App an, die eine moderne Beihilfeeinreichung ermöglicht!

Näheres erfahren Sie unter https://www.kvbw.de/pb/,Lde,W-2/2165038.html


Weitere Dokumente, Merkblätter und Hinweise zur Beihilfe in Baden-Württemberg 

 

Beihilfeverordnung – BVO

In der ab 01.01.2017 geltenden Fassung >>>zum PDF

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
§ 2 Beihilfeberechtigte Personen
§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige
§ 4 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen
§ 5 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit
§ 6a Krankenhausleistungen
§ 7 Beihilfe bei Behandlung und Rehabilitation in nicht als Krankenhaus zugelassenen Einrichtungen
§ 8 Beihilfe bei Kuren
§ 9 Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Voraussetzungen für Pflegeleistungen
§ 9a Pflegeberatung und Beratungsbesuch
§ 9b Häusliche Pflege, Kombinationspflege, ambulante Wohngruppen
§ 9c Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
§ 9d Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
§ 9e Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe
§ 9f Vollstationäre Pflege, Vergütungszuschläge, Aktivierungsbetrag, Eigenanteil bei Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten
§ 9g Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch
§ 9h Individuelle Wohnfeldverbesserung
§ 9i Pflegehilfsmittel
§ 9j Pflegeunterstützungsgeld
§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge
§ 10a Sonstige Aufwendungen
§ 11 Beihilfe bei Geburtsfällen
§ 12 Beihilfefähige Aufwendungen bei Todesfällen
§ 13 Beihilfefähige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen
§ 14 Bemessung der Beihilfe
§ 15 Begrenzung der Beihilfe
§ 16 aufgehoben
§ 17 Verfahren
§ 18 Datenschutz
§ 19 Übergangsvorschriften
§ 20 Inkrafttreten

Anlage zur BVO
Nr. 1 Einschränkungen zu § 5 Abs. 1 und §§ 6 ff.
Nr. 1.2 Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen einschl. Kieferorthopädie
Nr. 1.3 Von Gesellschaften oder Unternehmen erbrachte Leistungen
Nr. 1.4 Höchstbetragsregelung
Nr. 1.5 Ausschlussregelung, Voranerkennung
Nr. 2 Hilfsmittel

LINKS zu diesen Hinweisen finden Sie unter https://lbv.landbw.de/service/beihilfeverordnung

Beihilfeverordnung

Vorgriffsregelung des Finanzministeriums zur Änderung der BVO vom 13.11.2019
Beihilfeverordnung in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung
Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der BVO vom 22.11.2016

Verwaltungsvorschriften

VwVBVO vom 24.04.2012

Informationsschreiben über Änderungen im Beihilferecht

Informationen über die Änderungen im Beihilferecht aus Anlass der Vorgriffsregelung vom 13.11.2019
Informationen über die Änderungen im Beihilferecht ab 01.01.2017
Informationen über die Änderungen im Beihilferecht ab 01.07.2015
Informationen über die Änderungen im Beihilferecht ab 01.04.2014

Ältere Vorschriften

Beihilfeverordnung in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung
Beihilfeverordnung in der ab 01.07.2015 geltenden Fassung
Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 02.06.2015
Vorgriffsregelungen zur Umsetzung des Ersten Pflegestärkungsgesetzes (PSG I) in der Beihilfe vom 30.01.2015
Beihilfeverordnung in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung
Beihilfeverordnung in der ab 01.04.2014 geltenden Fassung
Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 20.12.2013
Beihilfeverordnung in der ab 01.01.2013 geltenden Fassung (Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12.11.2013)
Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Beihilfeverordnung in der ab 01.01.2013 geltenden Fassung HBegleitG
Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014
Beihilfeverordnung in der ab 24.07.2012 geltenden Fassung
Änderung der Beihilfeverordnung aufgrund Art 8 des Gesetzes zur Einbeziehung von Lebenspartnerschaften in ehebezogene Regelungen des öffentlichen Dienstrechts…vom 24.07.2012
Beihilfeverordnung in der ab 01.01.2012 geltenden Fassung
Änderung der Beihilfeverordnung durch Art. 77 der Verordnung vom 25.01.2012
Haushaltsbegleitgesetz 2012
Beihilfeverordnung in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung
Änderung der Beihilfeverordnung durch Art. 47 des Dienstrechtsreformgesetz
Verordnung des Finanzministeriums vom 30.10.2008 zur Änderung der Beihilfeverordnung
Beihilfeverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30.10.2008
Beihilfeverordnung Stand 01.04.2004


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