Beihilferegelungen in den Ländern: Hamburg

 

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Beihilferegelungen in den Ländern: Hamburg

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Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Hamburg

Rechtsgrundlage:

Hamburgische Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) aufgrund von § 80 Hamburger Beamtengesetz

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Aktuelles

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Hamburgische Beihilfeverordnung
(HmbBeihVO) letztmals zum 7.12.2016 geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen

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Pauschale Beihilfe in Hamburg – Erklärungen

Mit dem „Gesetz über die Einführung einer Pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge“ wird das Hamburgische Beamtengesetz um eine Form der pauschalen Beihilfegewährung ab dem 1. August 2018 für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenvollversicherung versicherte Beihilfeberechtigte ergänzt. Die bisherige „individuelle“ Beihilfe bleibt bestehen.

Die Entscheidung für das neue Modell erfolgt freiwillig und bedarf eines schriftlichen Antrags. Dieser ist unwiderrufbar ausgestaltet. Pflegeleistungen sind nicht Teil der pauschalen Beihilfe!

Die Pauschale Beihilfe beträgt grundsätzlich die Hälfte der anfallenden Kosten einer Krankenvollversicherung, unabhängig davon, ob eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen- oder der privaten Krankenversicherung besteht. Ergänzende „individuelle“ Beihilfen werden neben der pauschalen Beihilfe nicht gewährt.

Bei einem Anspruch auf Heilfürsorge (Polizeivollzug, Feuerwehr) wird Beihilfe darüber hinaus beziehungsweise daneben nur gewährt, wenn die Gewährung der Heilfürsorge abgelehnt wird.

Voraussetzungen:

Beamte, die vor Einstellung bei der FHH in der GKV versichert waren, haben bei Erfüllung bestimmter Vorversicherungszeiten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Berufung in ein Beamtenverhältnis die Möglichkeit, sich freiwillig in der GKV zu versichern (§ 9 SGB V). Interessierte Personen sollten sich in jedem Fall bei ihrer Krankenkasse über die Leistungen und das Verfahren individuell informieren.

Was bedeutet der Verzicht auf ergänzende Beihilfen?

Durch den Verzicht entfällt der Anspruch auf bestimmte ergänzende Leistungen, d.h. dass ein Anspruch auf „individuelle Beihilfe“ nicht mehr besteht (ggf. aufgrund der besonderen Fürsorgeleistung des Dienstherrn in seltenen Härtefällen nach § 80 Abs. 9 HmbBG). Dies betrifft im Wesentlichen „individuelle“ Beihilfeleistungen, die nicht zu den Regelleistungen der GKV gehören, z.B.
- Heilpraktikerleistungen
- Hörgeräte (mit 1.050,00 Euro je Ohr höhere Festbeträge als in der GKV)
- Sehhilfen: Die GKV bietet ab Vollendung des 18. Lebensjahres ab einem bestimmten Grad der Sehbeeinträchtigung einen Anspruch auf Sehhilfen über einheitliche Festbeträge. Für die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen für Sehhilfen gelten – überwiegend unabhängig vom Alter – pauschale Höchstbeträge in Abhängigkeit von der Art der Sehbeeinträchtigung.
- Zahnersatz: Die GKV bietet befundbezogene Festzuschüsse. Die Differenz zu den tatsächlichen Aufwendungen ist von den Versicherten selbst zu tragen. Die Beihilfe rechnet nach der GOZ die notwendigen Aufwendungen ab. Dabei sind Aufwendungen für Material und zahntechnische Leistungen nur zu 60 Prozent beihilfefähig.
- Implantologische Leistungen: Diese sind in der GKV nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig. Beihilfefähig sind grundsätzlich zwei Implantate je Kieferhälfte.
- Pauschalen in Geburts- und Todesfällen: Bei Geburten wird zusätzlich eine Beihilfe in Höhe von 128,00 Euro gewährt. In Todesfällen wird eine Pauschale (665,00 Euro oder 435,00 Euro) gewährt, zudem sind die Kosten der Überführung beihilfefähig. In der GKV besteht kein Anspruch auf entsprechende Pauschalen.

Umfang des Anspruchs:

Grundsätzlich werden 50 Prozent der Kosten für eine Krankenvollversicherung und
50 Prozent der Kosten für eine Krankenvollversicherung für berücksichtigungsfähige
Angehörige als pauschale Beihilfe erstattet. Der Zuschuss vermindert sich beispielsweise um Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung oder um Ansprüche auf Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag, insbesondere bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Für privat Versicherte gilt: Bei der Berechnung der Pauschalen Beihilfe werden nur Beitragsanteile für Vertragsleistungen einer Krankenvollversicherung berücksichtigt, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach SGB V vergleichbar sind, maximal der Beitrag im Basistarif der privaten Krankenversicherung.

Eintritts in den Ruhestand:

Der Anspruch auf eine pauschale Beihilfe bleibt auch im Ruhestand bestehen. Der GKV-Beitragssatz steigt dann an.

Pflichten:

Beitragsänderungen sowie Beitragsrückerstattungen der Krankenkassen und Krankenversicherungen sind von aktiven Beamten der Personalstelle und von Versorgungsempfängern dem Zentrum für Personaldienste unverzüglich mitzuteilen, da sie rückwirkend zu einer Änderung der Belastung durch Krankenversicherungsbeiträge führen.

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Informationen zum „Hamburger Modell“

Das sog. Hamburger-Modell einer pauschalen Beihilfegewährung ist neu. Lassen sie
sich deshalb über alle Wege und Möglichkeiten eingehend beraten! Entscheidungen
zur Krankenversicherung sind in der Regel lange bindend!

Weitere Informationen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung:
https://www.beamte-in-der-pkv.de/

Weitere Informationen des Personalamtes der Freien und Hansestadt Hamburg:
http://www.hamburg.de/beihilfe

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Antragsgrenzen & Fristen

Die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen müssen mehr als 200,00 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten die Summe nicht, überschreiten sie aber 15,00 Euro, kann auch hierfür Beihilfe gewährt werden.

Die Frist für den Antrag beträgt zwei Jahre ab Entstehen der Aufwendungen oder der
ersten Ausstellung der Rechnung.

Sofern die Beihilfe mehr als 500,00 Euro oder bei stationärer Unterbringung oder Heilkur mehr als 1.000,00 Euro beträgt, sind die Belege, soweit diese nicht bei der Krankenversicherung verbleiben, drei Jahre nach der Bewilligung aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

Arzneimittel

Grundsätzlich sind Aufwendungen für schriftlich von Ärzten, Zahnärzten und Heilpraktikern verordnete Arzneimittel beihilfefähig.

Grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind:
- Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität (wenn die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht; insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen)
- Arzneimittel, die üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet
werden
- Unwirtschaftliche Arzneimittel
- Arzneimittel, die im Rahmen wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden verordnet werden
- Mittel, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind (Aufwendungen für Nahrungsergänzungs- oder Körperpflegemittel sind weder in medizinisch begründeten Einzelfällen noch aus Fürsorgegründen beihilfefähig)
- Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel (diese sind in bestimmten Ausnahmefällen beihilfefähig).
- Nicht zugelassene Arzneimittel (nur in ganz besonderen Ausnahmefällen beihilfefähig).

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten keine Beihilfe für:
- Erkältungsmittel etc.
- Mund- und Rachentherapeutika außer bei Pilzinfektionen.
- Abführmittel
- Arzneimittel gegen Reisekrankheit

Beihilfebemessungssätze

Vgl. Bund (Seite 50 ff.)

Berücksichtigungsfähige Personen

Ehegatten oder Lebenspartner sind berücksichtigungsfähige Angehörige, sofern der
Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) im Jahr vor der Antragstellung 18.000,00 Euro nicht überstieg.

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Kostendämpfungspauschale

Die zu gewährende Beihilfe wird pro Kalenderjahr um die Kostendämpfungspauschale gekürzt. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Besoldungsgruppe und dem Status der beihilfeberechtigten Person.

Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Pauschale im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Für Waisen, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beihilfeberechtigte, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale, ebenso für Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit. Sie wird zudem für jedes berücksichtigungsfähige Kind (auch wenn es nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, da es selbst beihilfeberechtigt ist) um 25,00 Euro gemindert.

Tabelle S. 160

Abzugsbeträge

Für vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker für beihilfefähige Leistungen verbrauchte oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen werden für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch 5,00 Euro und höchstens 10,00 Euro, allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels abgezogen. Gleiches gilt für die Fahrtkosten. Abzüge werden nicht mehr vorgenommen, wenn die Belastungsgrenze erreicht ist. Diese beträgt 2 Prozent des jährlichen Einkommens, höchstens jedoch 312,00 Euro für jeden Beihilfeberechtigten einschließlich der berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht. Abzugsbeträge werden nicht für besonders preisgünstige Arzneimittel vorgenommen.

Geburt

Aus Anlass einer Geburt sind neben den allgemeinen ärztlichen Leistungen in Krankheitsfällen die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung, ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik, für die Hebamme oder den Entbindungspfleger, sowie für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder sonstiger ambulanter Entbindung bis zur Dauer von zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 13 gepflegt wird. Zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird eine Beihilfe von 128,00 Euro gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihm Aufwendungen
mindestens in dieser Höhe entstanden sind. Entsprechendes gilt, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind adoptiert und es zu diesem Zeitpunkt das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Beihilfe der Mutter gewährt.

Heilpraktiker

Leistungen eines Heilpraktikers sind grundsätzlich beihilfefähig. Die beihilfefähigen
Behandlungskosten orientieren sich am Mittelwert des jeweiligen Vergütungsrahmens im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH); sie dürfen den Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bei vergleichbaren Leistungen jedoch nicht überschreiten. Werden höhere Sätze in Rechnung gestellt, so sind diese entsprechend zu kürzen.

Pflege
- Ambulant
- Stationär

Bei der ambulanten Pflege besteht eine Besonderheit für Leistungen bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte. Im Übrigen kann auf die Regelungen des Bundes zurückgegriffen werden.

Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Absatz 4 Satz 2 SGB XI) sind abweichend von den Beträgen nach § 36 Absatz 3 SGB XI Aufwendungen monatlich bei Pflegegrad
a) 2 bis zur Höhe von 20 Prozent,
b) 3 bis zur Höhe von 40 Prozent,
c) 4 bis zur Höhe von 60 Prozent

der Kosten für eine Berufspflegekraft der Entgeltgruppe 7a des TVÜ-L beihilfefähig; bei Pflegegrad 5 können Gesamtaufwendungen bis zur Höhe von 100 Prozent der genannten Kosten als beihilfefähig anerkannt werden. Fahrtkosten sind nicht beihilfefähig.

Stationäre Pflege

Bei einer stationären Pflege sind neben den Beträgen nach § 43 Absatz 2 Sätze 1 und 2 SGB XI die weiteren Aufwendungen bis zu Höchstbeträgen bei der regulären Pflege
a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 von 1.000,00 Euro,
b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 von 1.250,00 Euro,
c) für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 von 1.600,00 Euro,

bei geschlossener Unterbringung und bei der Dementenbetreuung
a) für Pflegebedürftigedes Pflegegrades 2 von 1.450,00 Euro,
b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 von 1.750,00 Euro,
c) für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 von 2.10,000 Euro,

bei der Wachkomabetreuung
a) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 von 2.000,00 Euro,
b) für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 von 2.400,00 Euro,
c) für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 von 2.550,00 Euro,

insoweit beihilfefähig, als sie monatlich folgenden zumutbaren Eigenanteil übersteigen:

Zumutbarer Eigenanteil

1) Für Beihilfeberechtigte mit
a) einer oder einem Angehörigen 102,00 Euro,
b) zwei oder drei Angehörigen 89,00 Euro,
c) mehr als drei Angehörigen 76,00 Euro;

diese Beträge gelten in Fällen, in denen mehr als eine Person dauernd untergebracht ist, für jede untergebrachte Person. Zum Restbetrag wird eine Beihilfe nach dem jeweiligen Beihilfebemessungssatz gewährt.

2) Bei gleichzeitiger Unterbringung des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen bzw. eines alleinstehenden Beihilfeberechtigten – d.h. es besteht kein privater Haushalt mehr:

In diesem Fall sind 60 Prozent der Bruttoeinkünfte (Dienst- und/oder Versorgungsbezüge, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Altersversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes) als zumutbarer Eigenanteil von den beihilfefähigen Heimunterbringungskosten abzuziehen. Zum Restbetrag wird eine Beihilfe mit einem Beihilfebemessungssatz gewährt.

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Rehabilitation

Grundsätzlich beihilfefähig sind die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in
- Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen,
- Einrichtungen für Suchtbehandlungen und
- sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation.

Die jeweiligen Voraussetzungen bzw. Genehmigungsverfahren sind zu beachten!

Bei Genehmigung und Antritt einer Rehabilitationsmaßnahme kann innerhalb einer Vierjahresfrist keine Kur nach § 21 HmbBeihVO aufgrund desselben Krankheitsbildes genehmigt werden.

- Für Maßnahmen nach § 20 HmbBeihVO (Rehabilitation) wird kein Sonderurlaub
gewährt, da Dienstunfähigkeit vorliegt.

Kuren

Bei Kuren sind grundsätzlich die Aufwendungen beihilfefähig für
- Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
- Müttergenesungskuren und Mutter- beziehungsweise Vater-Kind-Kuren,
- ambulante Heilkuren

Kuren sind nach begründeter ärztlicher Bescheinigung zu Art und Dauer beihilfefähig und nicht mit gleichen Erfolgsaussichten durch andere Heilmaßnahmen, insbesondere durch eine andere Behandlung wohnortnah ersetzt werden kann.

Die jeweiligen Voraussetzungen bzw. Genehmigungsverfahren sind zu beachten!

Todesfälle

Wenn der Beihilfeberechtigte verstirbt, werden seinen Hinterbliebenen (Ehegatten und Kindern) auf Antrag Beihilfen gewährt. Beim Tod berücksichtigungsfähiger Angehöriger (Ehegatte, Kinder) wird ebenfalls auf Antrag Beihilfe gezahlt. Im Falle des Todes des Beihilfeberechtigten geht der Beihilfeanspruch für die bereits entstandenen Aufwendungen auf den Erben über.

Aufwendungen aus Anlass des Todes

Zu den Kosten für Leichenschau, Sarg, Einsargung, Aufbahrung, Einäscherung, Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal wird eine Beihilfe bis zur Höhe von 665,00 Euro, in Todesfällen von Kindern bis zur Höhe von 435,00 Euro gewährt, wenn Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind. Stehen für den Sterbefall Sterbe- oder Bestattungsgelder aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder Schadensersatzansprüchen von insgesamt 1.000,00 Euro zu, so beträgt die Beihilfe 333,00 Euro, in Sterbefällen von Kindern 218,00 Euro; stehen Ansprüche von insgesamt mindestens 2.000,00 Euro zu, wird keine Beihilfe gewährt.

Daneben sind die Aufwendungen beihilfefähig für
- Überführung der Leiche oder Urne vom Sterbeort zu dem Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seine Wohnung hatte (für Sterbefälle im Ausland gelten Sondervorschriften),
- Familien- und Haushaltshilfe bis zur Dauer von längstens zwölf Monaten nach dem Tod des den Haushalt allein führenden Elternteils, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wahlleistungen

Wahlleistungen im Krankenaus (Unterbringung im Zweibettzimmer bzw. sog. Chefarztbehandlung) sind nicht beihilfefähig.

Zahnärztliche Leistungen

Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen

Die bei einer zahnärztlichen Behandlung entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten (u. a. Edelmetalle und Keramik) sowie gesondert abrechenbaren Praxiskosten sind zu 60 v. H. beihilfefähig.

Kieferorthopädische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn bei Behandlungsbeginn
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Weitere Voraussetzung ist ein Heil- und Kostenplan. Ausnahmen bestehen bei schweren Kieferanomalien nach einem zahnärztlichen Gutachten.

Implantate sind bis zu zwei Implantaten je Kieferhälfte beihilfefähig; somit sind im gesamten Gebiss bis zu acht Implantaten möglich. Für seltene Indikationen bestehen Ausnahmen.

Zum Schluss …

Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei Heilmaßnahmen sind bis auf nachzuweisende Sachkosten z. B. für Materialien, Stoffe und Medikamente nicht beihilfefähig. Neben dem Ehegatten, den Kindern und Eltern gelten als nahe Angehörige auch Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Stationäre beihilfefähige Krankenhausleistungen können ab sofort direkt von der Beihilfe an das Krankenhaus gezahlt werden. Sie müssen die Rechnungen nicht mehr verauslagen.

Möglichkeit der Direktabrechnung von Krankenhausleistungen

Die Beihilfe im ZPD Hamburg kann Rechnungen für stationäre Krankenhausleistungen an das jeweilige Krankenhaus zahlen. Dazu muss ein entsprechender Antrag gestellt werden und das Krankenhaus muss sich an dem Verfahren beteiligen.

Das ZPD Hamburg überweist die Beihilfe dann direkt an das Krankenhaus. Sie als Beihilfeberechtigte oder Beihilfeberechtigter erhalten zur Information den Beihilfebescheid.

Privatklinik

Es ist zu beachten, dass Aufwendungen hierfür höchstens bis zu dem Betrag beihilfefähig sind, der bei einer Behandlung in einem Hamburger Krankenhaus, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz maßgebend ist.


 

 

 

 

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Antragsgrenzen & Fristen

Die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen müssen mehr als 200,00 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten die Summe nicht, überschreiten sie aber 15,00 Euro, kann auch hierfür Beihilfe gewährt werden.

Die Frist für den Antrag beträgt zwei Jahre ab Entstehen der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung der Rechnung.

Sofern die Beihilfe mehr als 500 Euro oder bei stationärer Unterbringung oder Heilkur mehr als 1.000 Euro beträgt, sind die Belege, soweit diese nicht bei der Krankenversicherung verbleiben, drei Jahre nach der Bewilligung aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

Beihilfebemessungssätze

Vgl. Bund (Kapitel "Bundesbeihilfeverordnung")

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
- Arzneimittel
- Heilpraktiker
- Zahn
- Wahlleistungen
- Aufwendungen im Ausland

Arzneimittel

Grundsätzlich sind Aufwendungen für schriftlich von Ärzten, Zahnärzten und Heilpraktikern verordnete Arzneimittel beihilfefähig.

Grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind:
- Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität (wenn die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht; insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen)
- Arzneimittel, die üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet
werden
- Unwirtschaftliche Arzneimittel
- Arzneimittel, die im Rahmen wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden verordnet werden
- Mittel, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind (Aufwendungen für Nahrungsergänzungs- oder Körperpflegemittel sind weder in medizinisch begründeten Einzelfällen noch aus Fürsorgegründen beihilfefähig)
- Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel (diese sind in bestimmten Ausnahmefällen beihilfefähig).
- Nicht zugelassene Arzneimittel (nur in ganz besonderen Ausnahmefällen beihilfefähig).

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten keine Beihilfe für:
- Erkältungsmittel etc.
- Mund- und Rachentherapeutika außer bei Pilzinfektionen.
- Abführmittel
- Arzneimittel gegen Reisekrankheit

Heilpraktikerleistungen

Leistungen eines Heilpraktikers sind grundsätzlich beihilfefähig. Die beihilfefähigen Behandlungskosten orientieren sich am Mittelwert des jeweiligen Vergütungsrahmens im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH); sie dürfen den Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bei vergleichbaren Leistungen jedoch nicht überschreiten. Werden höhere Sätze in Rechnung gestellt, so sind diese entsprechend zu kürzen.

Wahlleistungen

Wahlleistungen im Krankenaus (Unterbringung im Zweibettzimmer bzw. sog. Chefarztbehandlung) sind nicht beihilfefähig.

Aufwendungen für zahntechnische Leistungen

Aufwendungen für zahntechnische Leistungen und für bestimmte verwendete Materialien sind einschließlich der Handwerksleistungen in Höhe von bis zu 60 % beihilfefähig.

Berücksichtigungsfähige Angehörige und Lebenspartner

Ehegatten oder Lebenspartner sind berücksichtigungsfähige Angehörige, sofern der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) im Jahr vor der Antragstellung 18 000 Euro nicht überstieg.

Eigenbehalte / Zuzahlungen / Kostendämpfungspauschalen / Belastungsgrenzen

Kostendämpfungspauschale

Die zu gewährende Beihilfe wird pro Kalenderjahr um die Kostendämpfungspauschale gekürzt. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Besoldungsgruppe und dem Status der beihilfeberechtigten Person.

Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Pauschale im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Für Waisen, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beihilfeberechtigte, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale, ebenso für Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit. Sie wird zudem für jedes berücksichtigungsfähige Kind (auch wenn es nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, da es selbst beihilfeberechtigt ist) um 25 Euro gemindert.

Abzugsbeträge

Für vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker für beihilfefähige Leistungen verbrauchte oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen werden für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5,00 Euro und höchstens 10,00 Euro, allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels abgezogen. Gleiches gilt für die Fahrtkosten. Abzüge werden nicht mehr vorgenommen, wenn die Belastungsgrenze erreicht ist. Diese beträgt 2 % des jährlichen Einkommens, höchstens jedoch 312,00 Euro für jeden Beihilfeberechtigten einschließlich der berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht. Abzugsbeträge werden nicht für besonders preisgünstige Arzneimittel vorgenommen.

Pflegebedürftigkeit
- Ambulant
- Stationär

Leistungen bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte

der Kosten für eine Berufspflegekraft der Entgeltgruppe 7a des TVÜ-L beihilfefähig. Bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand in der Pflegestufe III sind bis zu 100 vom Hundert der Kosten für die Berufspflegekraft beihilfefähig.

Die Beihilfe für häusliche Pflege kann anteilig zwischen Berufspflegekräften und sonstigen Personen aufgeteilt werden.

Stationäre Pflege

Die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen sind beihilfefähig bis zu einem Pauschalbetrag von monatlich

Die weiteren Aufwendungen sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
- bei der regulären Pflege

- bei geschlossener Unterbringung und bei der Dementenbetreuung

- bei der Wachkomabetreuung

insoweit beihilfefähig, als sie monatlich folgende Beträge übersteigen:
für Beihilfeberechtigte mit
a) einer oder einem Angehörigen 102 Euro,
b) zwei oder drei Angehörigen 89 Euro,
c) mehr als drei Angehörigen 76 Euro;

diese Beträge gelten in Fällen, in denen mehr als eine Person dauernd untergebracht ist, für jede untergebrachte Person.

Rehabilitation / Anschlussheilbehandlung / Kur

Rehabilitation

Grundsätzlich beihilfefähig sind die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in
- Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen,
- Einrichtungen für Suchtbehandlungen und
- sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation.

Die jeweiligen Voraussetzungen bzw. Genehmigungsverfahren sind zu beachten!

Kuren

Bei Kuren sind grundsätzlich die Aufwendungen beihilfefähig für
- Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
- Müttergenesungskuren und Mutter- beziehungsweise Vater-Kind-Kuren,
- ambulante Heilkuren

Die jeweiligen Voraussetzungen bzw. Genehmigungsverfahren sind zu beachten!

Sonstiges
- Behandlung in Privatkliniken
- Schwangerschaft und Geburt
- Todesfälle

Aufwendungen aus Anlass einer Geburt

Zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird eine Beihilfe von 128,00 Euro gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihm Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind. Entsprechendes gilt, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind adoptiert und es zu diesem Zeitpunkt das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Beihilfe der Mutter gewährt.

Aufwendungen im Todesfall

Wenn der Beihilfeberechtigte verstirbt, werden seinen Hinterbliebenen (Ehegatten und Kindern) auf Antrag Beihilfen gewährt. Beim Tod berücksichtigungsfähiger Angehöriger (Ehegatte, Kinder) wird ebenfalls auf Antrag Beihilfe gezahlt. Im Falle des Todes des Beihilfeberechtigten geht der Beihilfeanspruch für die bereits entstandenen Aufwendungen auf den Erben über.

Aufwendungen aus Anlass des Todes

Zu den Kosten für Leichenschau, Sarg, Einsargung, Aufbahrung, Einäscherung, Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal wird eine Beihilfe bis zur Höhe von 665,00 Euro, in Todesfällen von Kindern bis zur Höhe von 435,00 Euro gewährt, wenn Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind. Stehen für den Sterbefall Sterbe- oder Bestattungsgelder aufgrund von Rechtsvorschriften bzw. arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder Schadensersatzansprüchen von insgesamt 1.000 Euro zu, so beträgt die Beihilfe 333,00 Euro, in Sterbefällen von Kindern 218,00Euro; stehen Ansprüche von insgesamt mindestens 2.000 Euro zu, wird keine Beihilfe gewährt.

Daneben sind die Aufwendungen beihilfefähig für
- Überführung der Leiche oder Urne vom Sterbeort zu dem Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seine Wohnung hatte (für Sterbefälle im Ausland gelten Sondervorschriften),
- Familien- und Haushaltshilfe bis zur Dauer von längstens zwölf Monaten nach dem Tod des den Haushalt allein führenden Elternteils, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen

Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei Heilmaßnahmen sind bis auf nachzuweisende Sachkosten z. B. für Materialien, Stoffe und Medikamente nicht beihilfefähig. Neben dem Ehegatten, den Kindern und Eltern gelten als nahe Angehörige auch Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen.


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Red 20230807.

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