Beihilfeverordnung des Landes Berlin: Anlage 3

 

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Anlage 3 (zu § 23 Absatz 1):

Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel

Das Heilmittel muss von einer der folgenden Personen erbracht werden und die erbrachten Leistungen müssen der staatlichen Berufsausbildung oder dem Berufsbild entsprechen:

–Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
–Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
–Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
–Krankengymnastin oder Krankengymnast,
–Logopädin oder Logopäde,
–klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
–Masseurin oder Masseur,
–medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister,
–Podologin oder Podologe.


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