Beihilfeleistungen: nach dem Tode

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Beihilfeleistungen: nach dem Tode
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Beihilfefähige Aufwendungen nach dem Tode (§ 16 BhV)

Andere als die in § 16 Absatz 1 BhV genannten natürlichen Personen sowie juristische Personen erhalten die Beihilfe, soweit sie die von dritter Seite in Rechnung gestellten Aufwendungen bezahlt haben und die Originalbelege vorlegen. Sind diese Personen Erben des Beihilfeberechtigten, erhalten sie eine Beihilfe auch zu Aufwendungen des Erblassers, die von diesem bezahlt worden sind.

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Taschenbuch: Beihilfe in Bund und Ländern 

Das beliebte Buch informiert über die Beihilfe in Bund und Ländern. Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Urheber und Autor ist der Beamtenexperte Dipl. Verw. Uwe Tillmann. Es werden die Bundesvorschriften kommentiert. Wichtige Abweichungen der 16 Länder sind in einem Kapitel "Aus den Ländern" zusammengefasst. Die meisten Länder orientieren sich an den Regelungen der  Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Als besonderen Service finden Sie ein Verzeichnis von ausgewählten Kliniken, die beihilfefähig abrechnen können.

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