Vorsorge und Beihilfe

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Vorsorge und Beihilfe

Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorge, Geburt und nach dem Tode


Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte die folgenden Aufwendungen beihilfefähig:
  • bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
  • bei Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr, wobei die Untersuchung auch bis zu 12 Monate vor oder nach diesem Zeitintervall durchgeführt werden kann (Toleranzzeit),
  • bei Frauen vom Beginn des zwanzigsten, bei Männern vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an die Kosten für jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
  • bei Personen von der Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres an die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit. Diese Aufwendungen sind jedes zweite Jahr beihilfefähig.

Hinweise des BMI zu § 10 Absatz 1 BhV
1. Die Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen i. d. F. vom 26. April 1976, zuletzt geändert am 21. Juni 2002, sind veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 186 vom 5. Oktober 2002.
2. Die Kinder-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen i. d. F. vom 26. April 1976, zuletzt geändert am 10. Dezember 1999, sind veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 26 vom 21. März 2000.
3. Die Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen i. d. F. vom 26. Juni 1998, zuletzt geändert am 23. Oktober 1998, sind veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 16 vom 26. Januar 1999.
4. Die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen i. d. F. vom 24. August 1989, zuletzt geändert am 11. Dezember 2000, sind veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 57 vom 22. März 2001.

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Beihilfefähig sind Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach den Nummern 100 bis 102 und 200 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte.

Beihilfefähig sind Aufwendungen für Schutzimpfungen, ausgenommen jedoch solche aus Anlass privater Reisen in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. In seinen Hinweisen zu § 10 Absatz 3 BhV macht das BMI darauf aufmerksam, dass auch bei im Rahmen von Vorsorgemaßnahmen beschafften Mitteln, Abzüge nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV vorzunehmen sind.

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