Vorteile für Beamte und den Öffentlichen Dienst:
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Beihilfefähige Aufwendungen nach dem Tode (§ 16 BhV)
Andere als die in § 16 Absatz 1 BhV genannten natürlichen Personen sowie juristische Personen erhalten die Beihilfe, soweit sie die von dritter Seite in Rechnung gestellten Aufwendungen bezahlt haben und die Originalbelege vorlegen. Sind diese Personen Erben des Beihilfeberechtigten, erhalten sie eine Beihilfe auch zu Aufwendungen des Erblassers, die von diesem bezahlt worden sind.
Weitere Informationen finden Sie im Ratgeber "Die Beihilfe", den Sie hier für 7,50 Euro bestellen können.
Taschenbuch: Beihilfe in Bund und Ländern Das beliebte Buch informiert über die Beihilfe in Bund und Ländern. Das Beihilferecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Urheber und Autor ist der Beamtenexperte Dipl. Verw. Uwe Tillmann. Es werden die Bundesvorschriften kommentiert. Wichtige Abweichungen der 16 Länder sind in einem Kapitel "Aus den Ländern" zusammengefasst. Die meisten Länder orientieren sich an den Regelungen der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Als besonderen Service finden Sie ein Verzeichnis von ausgewählten Kliniken, die beihilfefähig abrechnen können. Das Taschenbuch kann man hier für nur 7,50 Euro hier bestellen. Mehr zur Gesundheit: www.klinikverzeichnis-online.de I www.gesundheitvonabisz.de I Exklusiv-Angebot: USB-Stick (32 GB) mit 8 Büchern und eBooks Zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro können Sie den USB-Stick (32 GB) mit 8 aufgespielten Büchern und eBooks bestellen. >>>Hier zum Bestellformular
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