Beihilfeverordnung des Landes Bremen: § 12a Eigenbehalt

Vorteile für Beamte und den Öffentlichen Dienst:
Auch mit Angeboten von Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst (Geldanlage, Kredite, Baufinanzierung, Sparen, Vorsorgen, Versichern): Vergleichen - Auswählen - Beste Konditionen sichern


Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Bremen:

§ 12a Eigenbehalt

(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei einem Bemessungssatz (§ 12) ab
50 vom Hundert um 150 Euro
60 vom Hundert um 120 Euro
70 vom Hundert um 100 Euro
je Kalenderjahr. Maßgebend ist der am 1. Januar des Kalenderjahres der Antragstellung bestehende Bemessungssatz. Änderungen, die rückwirkend zu einem vom Stichtag des jeweiligen Kalenderjahres abweichenden Bemessungssatz führen, bleiben unberücksichtigt. Die Minderung ist nicht bei Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit (§ 4a) und bei Aufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 2 vorzunehmen.
(2) Bei Mitgliedern von Krankenkassen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entfällt der Eigenbehalt.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung -Private Krankenversicherungen - Tarifvergleich - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

Rund um die Beihilfe in Bund und Ländern:
Beihilfevorschriften www.beihilfevorschriften.de
Taschenbuch zum Beihilferecht in Bund und Ländern für nur 7,50 Euro: >>>zur Bestellung Infos zu Kliniken www.klinikverzeichnis-online.de I Infos zu Heilkurorte www.heilkurorte.de I


mehr zu: Beihilfenverordnung
Home | www.die-beihilfe.de | Datenschutz | Impressum   © 2023