Beihilfeverordnung des Landes Bremen: § 4a Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

 

 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Bremen:

§ 4a Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege nach Maßgabe der folgenden Absätze neben anderen nach § 4 Abs. 1 beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig.
(2) Dauernd pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen. Die nach Satz 1 pflegebedürftige Person muß mindestens der Pflegestufe 1 nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuzuordnen sein. §§ 14 und 15 Abs. 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(3) Bei einer häuslichen Pflege oder teilstationären Pflege (Tages- oder Nachtpflege) durch geeignete Pflegekräfte sind die Aufwendungen in der Pflegestufe
1. I bis zur Höhe von 20 vom Hundert,
 2. II bis zur Höhe von 40 vom Hundert,
 3. III bis zur Höhe von 60 vom Hundert
 der durchschnittlichen Kosten einer Pflegekraft der Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1 b zum BAT beihilfefähig. Bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand können in der Pflegestufe III die Aufwendungen bis zur Höhe von 80 vom Hundert der Kosten dieser Pflegekraft als beihilfefähig anerkannt werden.
(4) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird eine Pauschalbeihilfe gewährt. Sie bestimmt sich nach den Pflegestufen des § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und beträgt monatlich in der Pflegestufe
1. I 205 Euro,
 2. II 410 Euro,
 3. III 665 Euro.
 Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, wird die Pauschalbeihilfe nach Satz 2 zur Hälfte gewährt.
(5) Wird die häusliche Pflege teilweise durch Pflegekräfte (Absatz 3) und durch andere Personen Absatz 4 erbracht, wird die Beihilfe nach Absatz 3 und 4 anteilig gewährt.
(6) Bei stationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen (§ 84 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten bis zum niedrigsten Satz einer für die Unterbringung in Betracht kommenden Einrichtung sind nur insoweit beihilfefähig, als sie folgende Eigenanteile übersteigen:
1. bei Beihilfeberechtigten mit berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 vom Hundert des Einkommens,
2. bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige und bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 vom Hundert des Einkommens.
Einkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des beihilfeberechtigten und des Ehegatten einschließlich dessen laufenden Erwerbseinkommens. Angehörige im Sinne des Satzes 2 sind Personen, die nach § 2 zu berücksichtigen sind.
(7) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen zur Hälfte erhalten, wird zu den Pflegekosten in den Fällen der Absätze 3 und 6 in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt; § 3 Abs. 8 sowie § 12 sind hierbei nicht anzuwenden. Über den Gesamtwert nach Satz 1 hinausgehende Aufwendungen sind im Rahmen der Absätze 3 und 6 beihilfefähig.
(8) Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege Stellung nimmt. Bei Personen, die in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert sind, ist auf Grund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden; § 3 Abs. 2 Satz 5 bleibt hiervon unberührt. In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Die Beihilfe wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem erstmalig ein Antrag bei der Festsetzungsstelle gestellt worden ist, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
(9) Aufwendungen für eine Betreuung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder Erziehung im Vordergrund des Einrichtungszweckes stehen (§ 71 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch), sind bis zu 256 Euro (§ 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch) beihilfefähig. Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen zur Hälfte erhalten, gilt Absatz 7 entsprechend. Daneben wird eine Beihilfe nach Absatz 6 nicht gewährt.


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