Beihilfeverordnung des Landes Bremen: § .4b Beihilfefähige Aufwendungen bei Versorgung in Hospizen

Vorteile für Beamte und den Öffentlichen Dienst:
Auch mit Angeboten von Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst (Geldanlage, Kredite, Baufinanzierung, Sparen, Vorsorgen, Versichern): Vergleichen - Auswählen - Beste Konditionen sichern


Zur Übersicht der Beihilfeverordnung des Landes Bremen:

§ 4b Beihilfefähige Aufwendungen bei Versorgung in Hospizen

Aufwendungen einer stationären oder teilstationären Versorgung in Hospizen, in denen palliativmedizinische Behandlung erbracht wird (§ 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung bis zur Höhe des Zuschusses der gesetzlichen Krankenversicherung beihilfefähig. § 4a bleibt unberührt. Voraussetzung ist, dass eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie der zu versorgenden Person nicht erbracht werden kann.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung -Private Krankenversicherungen - Tarifvergleich - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

Rund um die Beihilfe in Bund und Ländern:
Beihilfevorschriften www.beihilfevorschriften.de
Taschenbuch zum Beihilferecht in Bund und Ländern für nur 7,50 Euro: >>>zur Bestellung Infos zu Kliniken www.klinikverzeichnis-online.de I Infos zu Heilkurorte www.heilkurorte.de I


mehr zu: Beihilfenverordnung
Home | www.die-beihilfe.de | Datenschutz | Impressum   © 2023