Geburt und Beihilfe
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"Weil wir den Menschen ganzheitlich sehen, behandeln wir ihn auch so", nach diesem Leitmotto erfolgt die Behandlung und Betreuung im Sanatorium Dr. Holler. Das kompetente Ärzte-Team und die bestens geschulten, langjährig tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, nehmen sich im Sanatorium Dr. Holler viel Zeit, um auf die persönlichen Wünsche der Gäste einzugehen. Für jeden Gast wird ein individueller Behandlungsplan erstellt, der, je nach Indikation, modernste Schulmedizin, homöopathische oder naturheilkundliche Behandlungsverfahren, beinhaltet. Mehr Informationen finden Sie unter: www.sanatorium-holler.de |
Geburt und Beihilfe
Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt (§ 11 BhV)
Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen
- für die Schwangerschaftsüberwachung (für die Schwangerschaftsüberwachung werden die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung – Mutterschafts- Richtlinien – in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt. Danach sind bei Schwangeren auch die Aufwendungen für einen HIV-Test beihilfefähig),
- entsprechend § 6 Abs.1 Nr.1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 BhV,
- für die Hebamme und den Entbindungspfleger (Leistungen einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers, beispielsweise bei der Geburtsvorbereitung einschließlich Schwangerschaftsgymnastik, nach der Hebammengebührenordnung bedürfen keiner ärztlichen Verordnung, soweit nicht in der Hebammengebührenordnung etwas anderes bestimmt ist),
- für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 6 Abs.1 Nr.7 BhV gepflegt wird; § 6 Abs.1 Nr.7 Satz 3 BhV ist anzuwenden,
- entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 6 BhV für das Kind.
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Der Ratgeber informiert über das Beihilferecht des Bundes und der Länder. Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt.
Der Ratgeber orientiert sich an den Vorschriften des Bundes, schließlich gelten die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) auch in den meisten Ländern. Vom Bund abweichende Landesregelungen, werden erläutert. Die Beihilfevorschriften des Bundes sind im Wortlaut dokumentiert. Als besonderen Service finden Sie ein Verzeichnis von beihilfefähigen Kliniken. Den beliebten Ratgeber können Sie
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