
Der Ratgeber informiert über das Beihilferecht des Bundes und der Länder. Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt.
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Link-TIPP zur Beihilfe: I www.beihilfe-online.de I
Link-TIPP zu Geld: I www.einkaufsvorteile.de I und zu Gesundheit: www.heilkurorte.de I
Link-TIPPS zu Urlaub, Gastgeber und Erholung: www.urlaub-gastgeber.de I www.hotelverzeichnis-online.de I www.urlaubsverzeichnis-online.de I
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Zum ABC der Beihilfe
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Beihilfe: Zahnärztliche Leistungen
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Die Beihilfevorsachriften regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier informieren wir Sie über wichtige Bestimmungen zum Themengebiet "Zahnärztliche Leistungen":
Bei Aufwendungen für Zahnersatz (Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV) sind die Material- und Laborkosten (einschließlich Edelmetalle und Keramik – jedoch ohne Glaskeramik) zu 40 % beihilfefähig.
Für die Abrechnung ist es erforderlich, dass die Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt ist:
Nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen sind beihilfefähig:
Nicht beihilfefähig sind
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Hier bieten wir Ihnen ausgewählte Link-TIPPS zur Zahnpflege:
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