Beihilfe: Zahngesundheit und Zahnärztliche Leistungen

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Der Ratgeber informiert über das Beihilferecht des Bundes und der Länder. Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt.

Der Ratgeber orientiert sich an den Vorschriften des Bundes, schließlich gelten die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) auch in den meisten Ländern. Vom Bund abweichende Landesregelungen, werden erläutert. Die Beihilfevorschriften des Bundes sind im Wortlaut dokumentiert. Als besonderen Service finden Sie ein Verzeichnis von beihilfefähigen Kliniken. Den beliebten Ratgeber können Sie für nur 7,50 Euro hier bestellen.  

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Zum ABC der Beihilfe 

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Beihilfe: Zahnärztliche Leistungen

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Die Beihilfevorsachriften regeln für Beamtinnen und Beamte die Details zur Beihilfeberechtigung. Hier informieren wir Sie über wichtige Bestimmungen zum Themengebiet  "Zahnärztliche Leistungen":

Bei Aufwendungen für Zahnersatz (Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV) sind die Material- und Laborkosten (einschließlich Edelmetalle und Keramik – jedoch ohne Glaskeramik) zu 40 % beihilfefähig.

Für die Abrechnung ist es erforderlich, dass die Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt ist:

  • Das Honorar,
  • die Material- und Laborkosten.

Nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen sind beihilfefähig:

  • Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
  • Implantologische Leistungen
    Aufwendungen für implantologische Leistungen sind nur bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:
    a) Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind,
    b) Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen,
    c) Fixierung einer Totalprothese
    Mehr als zwei Implantate pro Kiefer sind nur bei Einzelzahnlücken oder bei Fixierung einer Totalprothese möglich. Eine besondere Begründung ist erforderlich. Aufwendungen für mehr als vier Implantate je Kiefer (einschließlich vorhandener Implantate) sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
  • Aufwendungen für bestimmte große Brücken sowie bestimmte Verbindungselemente
  • Kieferorthopädische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; Die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern. Die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes ist zwingend notwendig.

Nicht beihilfefähig sind

  • Aufwendungen für Glaskeramik einschließlich Nebenkosten (z. B. Charakterisierung);
  • Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Aufwendungen für prothetische Leistungen, Inlays und Zahnkronen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische Leistungen.


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