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Beihilfe: Kapitel 8. Rechtsvorschriften zur Beihilfe
Die wichtigsten Vorschriften zur Beihilfe des Bundes
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
- Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2): Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- Anlage 2 (zu §§ 18 bis 21): Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
- Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1) Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
- Anlage 4 (zu § 23 Abs. 1): Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilmittel und Voraussetzungen für bestimmte Heilmittel
- Anlage 5 (zu § 25 Abs. 1 und 4): Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke einschließlich Zubehör
- Anlage 6 (zu § 25 Abs. 1, 2 und 4): Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
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