Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz: § 16 Kieferorthopädische Leistungen

 

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§ 16 Kieferorthopädische Leistungen

Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung oder für die Beseitigung von Kiefermissbildungen sind beihilfefähig, wenn
1. nach einer zahnärztlichen oder kieferorthopädischen Bescheinigung die Behandlung zur Herstellung der Kaufähigkeit oder zur Verhütung einer Krankheit notwendig ist, und
2. der Festsetzungsstelle ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird.


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