Beihilfenverordnung des Landes Saarland: § 2 Beihilfeberechtigte Personen

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Saarland:

§ 2 Beihilfeberechtigte Personen

(1) Beihilfeberechtigt sind
1. Beamte einschließlich der Beamtenanwärter und Richter,
2. Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
3. Witwen und Witwer, überlebende eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, sowie die Kinder (§ 23 des durch Gesetz vom 14. Mai 2008 [Amtsbl. S. 1062] in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes) der unter Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen, solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ausbildungsbeihilfe, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften (z. B. § 22 Abs. 1, §§ 53 und 54 des durch Gesetz vom 14. Mai 2008 [Amtsbl. S. 1062] in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes) nicht gezahlt werden. Während der Zeit einer Beurlaubung nach § 15a der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter hat der Beamte einen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen; dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
(2) Versorgungsempfänger mit mehreren Ansprüchen auf Versorgungsbezüge erhalten Beihilfe nur von der Stelle, die für die Festsetzung der neuen Versorgungsbezüge (§ 54 des durch Gesetz vom 14. Mai 2008 [Amtsbl. S. 1062] in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes) zuständig ist.
(3) Beihilfen werden nicht gewährt
1. Beamten und Richtern, die nur vorübergehend oder nebenbei verwendet werden, wenn das Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 [Amtsbl. S. 1755] in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt sind.
2. Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richtern,
3. Versorgungsempfängern (Absatz 1 Nummern 2 und 3) für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die zum Bezug von Beihilfen berechtigt,
4. Halbwaisen, wenn der lebende Elternteil, der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner selbst beihilfeberechtigt ist und Anspruch auf Beihilfen zu den Aufwendungen für die Halbwaise hat,
5. Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern, denen Leistungen nach § 27 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages, nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes oder nach entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.
(4) Den in den Landesdienst abgeordneten Beamten und Richtern werden Beihilfen nach diesen Vorschriften gewährt; Vereinbarungen der beteiligten Dienstherrn über einen Ausgleich der gewährten Leistungen bleiben unberührt.


Exklusivangebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu wichtigen Themen rund um Einkommen, Arbeitsbedingungen und die Beihilfe (Bund / Länder). Auf dem USB-Stick (32 GB) sind drei Ratgeber & fünf e-Books aufgespielt. Ebenfalls verfügbar sind OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungs-recht in Bund und Ländern sowie Beihilfe in Bund und Ländern. Die eBooks sind besonders komfortabel, denn mit den VerLINKungen kommt man direkt auf die gewünschte Website: 5 eBooks Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>zur Bestellung

mehr zu: Beihilfenverordnung
Home | www.die-beihilfe.de | Datenschutz | Impressum   © 2024