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§ 27 Krankenhausleistungen
(1) Beihilfefähig sind die in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern entstandenen Aufwendungen für
1. vor- und nachstationäre Behandlungen nach § 115a SGB V,
2. allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412 -1422-) und des § 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) jeweils in der jeweils geltenden Fassung,
3. andere im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen im Rahmen der §§ 8 und 18 und
4. Wahlleistungen in Form
a) von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen (§ 17 KHEntgG, § 22 Abs. 1 BPflV) sowie
b) einer gesondert berechneten Unterkunft (§ 17 KHEntgG, § 22 Abs. 1 BPflV) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers.
Bei den Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 4 ist nach Anwendung des persönlichen Bemessungssatzes die Eigenbeteiligung je Aufenthaltstag im Krankenhaus abzuziehen. Die Eigenbeteiligung beträgt
1. 25 Euro bei Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 4 Buchst. a und
2. 7,50 Euro bei Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 4 Buchst. b.
(2) Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 SGB V erfüllen, aber nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, sind die Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 höchstens bis zur Höhe der Aufwendungen entsprechender Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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