Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: Anlage 9

 

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Anlage 9 (zu § 20 Abs. 3)

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Unterweisung in den Gebrauch
von Blindenhilfsmitteln und für Training in Orientierung und Mobilität
1. Aufwendungen für die Unterweisung in den Gebrauch des Langstockes sowie für Training in Orientierung und Mobilität sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
a) Training als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung bis zu 100 Stunden,
je Trainingsstunde mit einer Mindestdauer von 60 Minuten, wobei bis zu 15 Minuten auf Vor- und Nachbereitung sowie Erstellung von Trainingsmaterial entfallen dürfen,
56,43 Euro
b) Fahrzeitentschädigung für Fahrten der Trainerin oder des Trainers, wobei je angefangene fünf Minuten beihilfefähig sind,  3,74 Euro
c) Fahrtkostenerstattung für Fahrten der Trainerin oder des Trainers
 
 aa) bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro
 bb) im Übrigen die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,
d) Kostenerstattung für Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, wenn eine Rückkehr zum Wohnort am Tag des Trainings nicht zumutbar ist, je Tag
26,00 Euro.
Trainiert die Trainerin oder der Trainer an einem Tag mehrere blinde Menschen, so sind die Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nach den Buchstaben b bis d nur anteilig beihilfefähig.
2. Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z. B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes oder bei Wechsel des Wohnortes) sind entsprechend Nummer 1 beihilfefähig.
3. Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten sind bis zu 30 Stunden entsprechend Nummer 1 beihilfefähig. Aufwendungen für weitere Stunden sind beihilfefähig, wenn die Trainerin oder der Trainer die Notwendigkeit begründet.
4. Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn sie durch eine Rechnung einer Blindenorganisation oder einer Trainerin oder eines Trainers, die oder der zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist, nachgewiesen werden. Wenn Umsatzsteuerpflicht besteht, erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer. Der Festsetzungsstelle ist ein Nachweis des Finanzamtes über die Umsatzsteuerpflicht vorzulegen.


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