Beihilfenverordnung des Landes Niedersachsen: § 29 Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen

 

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§ 29 Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen

(1) Aufwendungen für folgende Rehabilitationsmaßnahmen sind beihilfefähig:
1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Krankenhäusern und in Einrichtungen, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen,
2. für Beihilfeberechtigte nach § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBG ambulante Rehabilitationsmaßnahmen
a) in einem anerkannten Kurort mit der Artbezeichnung
aa) Heilbad,
bb) Nordsee-Heilbad,
cc) Kneipp-Heilbad,
dd) Kneipp-Kurort,
ee) Heilklimatischer Kurort,
ff) Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb,
gg) Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb,
hh) Ort mit Peloid-Kurbetrieb oder
ii) Ort mit Sole-Kurbetrieb, oder
b) in einem entsprechenden Ort in einem anderen Bundesland oder im Ausland, den das Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gibt,
zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit, zur Vorbeugung vor Erkrankungen oder zur Vermeidung der Verschlimmerung von Erkrankungen,
3. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen,
4. familienorientierte Rehabilitationen bei einer Erkrankung eines Kindes,
5. ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen,
6. Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung sowie Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung bis zu 6,20 Euro je Trainingseinheit.
(2) Die Aufwendungen für die in Absatz 1 genannten Rehabilitationsmaßnahmen sind nur beihilfefähig, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Die ärztliche Verordnung für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, die im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt durchgeführt wird (Anschlussrehabilitation), muss Art, Dauer und Inhalt der Maßnahme bestimmen.
(3) Die Aufwendungen für eine Anschlussrehabilitation sind nur beihilfefähig, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen nach der Krankenhausbehandlung beginnt, es sei denn, dass die Einhaltung dieser Frist aus zwingenden tatsächlichen oder zwingenden medizinischen Gründen nicht möglich ist.
(4) Aufwendungen für die Verlängerung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind nur beihilfefähig, wenn die Einrichtung, die die Maßnahme durchführt, festgestellt hat, dass die Verlängerung aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.
(5) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3, ausgenommen Maßnahmen der Anschlussrehabilitation, sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahme vor deren Beginn anerkannt hat und die Rehabilitationsmaßnahme innerhalb von vier Monaten nach der Anerkennung begonnen hat. Die Festsetzungsstelle erkennt die Notwendigkeit an, wenn
1. die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist,
2. eine ambulante ärztliche Behandlung und eine ambulante Anwendung von Heilmitteln am Wohnort oder in einer wohnortnahen Einrichtung zur Erreichung der Rehabilitationsziele wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichend sind und
3. die Einrichtung, in der die Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden soll, geeignet ist.
Bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 1 ist für die Anerkennung zusätzlich erforderlich, dass ein gleichwertiger Erfolg nicht durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 erzielt werden kann.
(6) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3, ausgenommen Maßnahmen der Anschlussrehabilitation, sind vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung einer entsprechenden Rehabilitationsmaßnahme, für die Beihilfe gewährt worden ist oder deren Kosten aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, nur beihilfefähig, wenn die Durchführung vor Ablauf von vier Jahren aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.


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