Beihilfenverordnung des Landes Sachsen: § 2 Berücksichtigungsfähige Angehörige

 

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§ 2 Berücksichtigungsfähige Angehörige
(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige des Beihilfeberechtigten sind der Ehegatte (berücksichtigungsfähiger Ehegatte) und die im Familienzuschlag des Beihilfeberechtigten nach § 40 Abs. 2 oder 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020, 3032), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 654) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 2 SächsBesG berücksichtigungsfähigen Kinder (berücksichtigungsfähige Kinder).
(2) Kinder sind auch berücksichtigungsfähig, wenn für sie Anspruch auf einen Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, besteht oder ein solcher nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.
(3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind bei diesen nicht berücksichtigungsfähig.


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