Beihilfenverordnung des Landes Sachsen: § 42 Kinderuntersuchungen

 

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§ 42 Kinderuntersuchungen
Bei Kindern, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Aufwendungen für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche und geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden, beihilfefähig. § 26 Abs. 1 und 2 SGB V gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass das Staatsministerium der Finanzen weitere Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten vorsehen kann.


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