Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 11 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

 

 

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§ 11 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

(1) Die Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Erwachsenen

 

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 50 Sitzungen 40 Sitzungen
besondere Fälle weitere 30 Sitzungen weitere 20 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht höchstens 20 weitere Sitzungen höchstens 20 weitere Sitzungen

 

2. analytische Psychotherapie von Erwachsenen 

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 80 Sitzungen 40 Sitzungen
bei erneuter eingehender Begründung des Therapeuten weitere 80 Sitzungen weitere 40 Sitzungen
in besonderen Ausnahmefällen nochmals 80 weitere Sitzungen nochmals 40 weitere Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht begrenzte Behandlungsdauer
von bis zu 60 weiteren
Sitzungen
begrenzte Behandlungsdauer
von bis zu 30 weiteren
Sitzungen

 

3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 70 Sitzungen 40 Sitzungen
bei erneuter eingehender Begründung des Therapeuten weitere 50 Sitzungen weitere 20 Sitzungen
in besonderen Ausnahmefällen  nochmals
30 weitere
Sitzungen
nochmals
30 weitere
Sitzungen

 

4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen

  Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 90 Sitzungen 40 Sitzungen
bei erneuter eingehender Begründung des Therapeuten weitere 50 Sitzungen weitere 20 Sitzungen
in besonderen Ausnahmefällen nochmals
40 weitere
Sitzungen
nochmals
30 weitere
Sitzungen

 

In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung für eine über die in Satz 1 Nr. 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden.
(2) Bei einer tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können Bezugspersonen einbezogen werden.
(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien aufgrund eines besonders begründeten Erstantrags durchgeführt werden.


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