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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Thüringen:
§ 36 Vollstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe
Die Aufwendungen für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, sind nach Art und Umfang des § 43a SGB XI beihilfefähig.
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