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Zur Übersicht der Beihilfenverordnung des Landes Thüringen:
§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
(1) Die Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen nach § 87 ThürBG. Die Beihilfen ergänzen in diesen Fällen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.
(2) Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; jedoch ist die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger bezüglich des für seine Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrags einer Beihilfe zulässig.
(3) Beihilfen werden nach Maßgabe dieser Verordnung zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen als Vomhundertsatz oder als Pauschale gewährt.
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