Beihilfeverordnung des Landes Thüringen: § 6 Zusammentreffen des Beihilfeanspruchs mit anderen Ansprüchen

 

 

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§ 6 Zusammentreffen des Beihilfeanspruchs mit anderen Ansprüchen

(1) Bei den Leistungen, die nach § 87 Abs. 5 Satz 2 ThürBG zu berücksichtigen sind, handelt es sich um Leistungsansprüche, die auf Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beruhen. Sie sind in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 ist der höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung anzurechnen. Sind zustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen worden, so sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. Hierbei sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe, andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, in Höhe von 50 v. H. als zustehende Leistung anzusetzen. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, soweit Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für Leistungen
1. nach § 10 Abs. 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) in der jeweils geltenden Fassung, oder nach Vorschriften, die hierauf Bezug nehmen,
2. für berücksichtigungsfähige Kinder eines Beihilfeberechtigten, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden und
3. der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
1. insoweit, als Schadenersatz von Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind; abweichend hiervon sind Aufwendungen beihilfefähig, die auf einem Ereignis beruhen, das nach § 61 ThürBG zum Übergang des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn führt und
2. von Beamten, denen nach § 60 Abs. 2 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) Heilfürsorge zusteht.


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